· Fachbeitrag · Antikorruptionsgesetz
Zahnarzt und Dentallabor: Welche Geschäftsbeziehungen interessieren den Staatsanwalt?
von Diplom-Ökonom Dirk Peters, Steuerberater, Peters-Schoenlein-Peters, Hannover, www.strategisch-steuern.de
| Am 04.06.2016 sind zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch die neuen §§ 299a (Bestechlichkeit) und 299b StGB (Bestechung) in Kraft getreten: § 299a StGB betrifft die Nehmerseite, so u. a. auch Zahnärzte. § 299b StGB betrifft die Geberseite - also bezogen auf Zahnärzte insbesondere gewerbliche Dentallabore und Lieferanten von Medizinprodukten wie z. B. von Implantaten. Mithin sind neue strafrechtliche Risiken für das Partnerfactoring und den Skontoabzug entstanden. Welche das sind und wie damit umgegangen werden sollte, wird nachfolgend beleuchtet. |
Sanktionen bei Korruption
Wegen des hohen Anteils der Laborkosten von rund 25 Prozent der Praxiskosten (KZBV-Jahrbuch 2016) können Geschäftsbeziehungen zwischen Zahnärzten und Dentallabors schnell in den Fokus der Staatsanwaltschaften geraten.
Die wesentliche Änderung zum bisherigen Stand der Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen ist die strafrechtliche Verfolgung. Sie ergänzt die bestehenden Gesetze und Verordnungen (u. a. Sozialgesetzbuch V, Musterberufsordnung, GOZ). Ziel dieser Gesetze und Verordnungen ist es, dass die Wahlfreiheit des Patienten gefördert und die medizinische Versorgung von wirtschaftlichen Interessen freigehalten wird, um das Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient für „Zusatzverdienste“ durch Mediziner nicht zu missbrauchen. Verstöße gegen die §§ 299a und 299b ziehen berufsrechtliche, aber auch strafrechtliche Sanktionen nach sich. Verstöße gegen das Sozialgesetzbuch können Betrugstatbestände (§ 263 StGB) sein. Die Palette der Sanktionen geht von Geld- über Haftstrafen bis hin zur eingeschränkten Berufsausübung.
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