· Fachbeitrag · Antikorruptionsgesetz
Zahnarzt und Dentallabor: Steuerliche Konsequenzen aufgedeckter Korruption
von Diplom-Ökonom Dirk Peters, Steuerberater, Peters-Schoenlein-Peters, Hannover, www.strategisch-steuern.de
| Am 04.06.2016 sind zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen im Strafgesetzbuch die neuen §§ 299a (Bestechlichkeit) und 299b StGB (Bestechung) in Kraft getreten. Mithin sind neue strafrechtliche Risiken für die Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und Dentallaboren entstanden (Partnerfactoring, Rabatte etc. - siehe ZP 03/2017, Seite 3 ). Neben den strafrechtlichen gibt es auch steuerliche Auswirkungen von unzulässiger Vorteilsannahme, die für betroffene Zahnärzte erhebliche Probleme nach sich ziehen können. |
Auswirkungen bei der Umsatzsteuer
Wirtschaftliche Vorteile, Rabatte, unzulässige Skonti, Kickbacks, Schmiergelder - wie immer sie auch genannt werden oder ausgestaltet sind - sind keine Einnahmen für Heilbehandlungen. Sie unterliegen deshalb im Grundsatz der Umsatzsteuer.
Fallen sie mit anderen der Umsatzsteuer unterliegenden Einnahmen zusammen, dann kann die Grenze von 17.500 Euro, ab der für diese Leistungen Umsatzsteuer abzuführen ist, überschritten werden. Wird dies im Nachhinein festgestellt, ist rund ein Fünftel dieser Einnahmen zuzüglich einer Verzinsung von 6 Prozent jährlich an das Finanzamt zu zahlen.
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