· Arbeitsschutz
COVID-19: Zahnarztpraxen dürfen pro Mitarbeiter zehn Schnelltests im Monat beschaffen, durchführen und abrechnen
| Die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung (TestV; online unter tinyurl.com/ydttka4b ) gilt seit dem 08.03.2021. Hiernach dürfen auch Zahnarztpraxen für die eigene Belegschaft zehn sog. PoC-Tests pro Person im Monat beschaffen, anwenden und gegenüber der Kassen ärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen, in deren Bezirk die Zahanrztpraxis ihren Sitz hat. |
Bis zum 31.03.2021 erstattet die KV pro zugelassenem Schnelltest bis zu 9 Euro Sachkosten, ab dem 01.04.2021 sinkt der Betrag auf 6 Euro pro Test. Eine Liste zertifizierter Tests gibt es online unter tinyurl.com/yxz3eol8. Ein Formular zur Abrechnung der Tests mit den KVen soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) laut § 7 Abs. 3 TestV bis zum 22.03.2021 bereitstellen. ZP hält Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
MERKE | Der PoC-Test (von englisch „Point of Care“) erfordert keine Labordiagnostik, sondern das Ergebnis ist direkt vor Ort sichtbar. Laien können sich mit dem PoC-Test ohne vorherige Schulung selbst auf SARS-CoV-2 testen. |