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  • · Arbeitsschutz

    COVID-19: Zahnarztpraxen dürfen pro Mitarbeiter zehn Schnelltests im Monat beschaffen, durchführen und abrechnen

    Bild: © microgen - adobe.stock.com

    | Die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung (TestV; online unter tinyurl.com/ydttka4b ) gilt seit dem 08.03.2021. Hiernach dürfen auch Zahnarztpraxen für die eigene Belegschaft zehn sog. PoC-Tests pro Person im Monat beschaffen, anwenden und gegenüber der Kassen ärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen, in deren Bezirk die Zahanrztpraxis ihren Sitz hat. |

     

    Bis zum 31.03.2021 erstattet die KV pro zugelassenem Schnelltest bis zu 9 Euro Sachkosten, ab dem 01.04.2021 sinkt der Betrag auf 6 Euro pro Test. Eine Liste zertifizierter Tests gibt es online unter tinyurl.com/yxz3eol8. Ein Formular zur Abrechnung der Tests mit den KVen soll die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) laut § 7 Abs. 3 TestV bis zum 22.03.2021 bereitstellen. ZP hält Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

     

    MERKE | Der PoC-Test (von englisch „Point of Care“) erfordert keine Labordiagnostik, sondern das Ergebnis ist direkt vor Ort sichtbar. Laien können sich mit dem PoC-Test ohne vorherige Schulung selbst auf SARS-CoV-2 testen.

     
    Quelle: ID 47295865