· Fachbeitrag · Asylbewerber
Welche Behandlung ist möglich - was ist zu beachten?
| Asylbewerber haben zwar nur einen eingeschränkten Anspruch auf zahnmedizinische Versorgung, müssen aber im Notfall behandelt werden. Dies bedeutet: Der Zahnarzt muss akute Erkrankungen und Schmerzzustände behandeln. Die Patienten dürfen im Notfall also nicht ohne Grund an eine andere Zahnarztpraxis verwiesen werden. |
Zahnersatz nur bei unaufschiebbaren Gründen
Der Zahnarzt muss Asylbewerber nur dann mit Zahnersatz versorgen, wenn dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Die Übernahme der Kosten ist vorher schriftlich zu beantragen. In einigen Kommunen werden künftig Asylbewerber direkt mit elektronischen Gesundheitskarten ausgestattet. Aber selbst dann gilt nur der eingeschränkte Anspruch auf medizinische Versorgung.
Im Notfall mutmaßliche Einwilligung prüfen
Was ist zu tun, wenn ein Notfall ansteht, der Patient wegen sprachlicher Hindernisse aber nicht aufgeklärt werden kann? Hilft der Zahnarzt nicht, könnte ihm „unterlassene Hilfeleistung“ vorgeworfen werden; behandelt er ohne Aufklärung, droht der Vorwurf einer Körperverletzung. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, die der Zahnarzt bewerten muss. Wenn eine Behandlung dringend geboten ist, wird der Zahnarzt davon ausgehen können, dass der Patient einverstanden wäre, wenn er die Aufklärung verstanden hätte.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig