Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · E-Rechnung

    Start der E-Rechnung: Was gilt für empfangene Rechnungen?

    | Seit dem 01.01.2025 gilt die E-Rechnung ‒ allerdings mit Übergangsregelungen ‒ Details dazu in ZP 11/2024, Seite 13 . Ein ZP-Leser fragt sich nun, wie er ab dem 01.01.2025 eingehende E-Rechnungen bzw. sonstige Rechnungen abspeichern muss. |

     

    Antwort | Stellt der leistende Unternehmer eine E-Rechnung aus, muss der Empfänger diese entgegennehmen können. Eine gesonderte E-Mail-Adresse wird dafür nicht benötigt, sondern es kann die normale Mail-Adresse des Betriebs verwendet werden. Diese E-Rechnung hat der Empfänger elektronisch abzuspeichern. Wie er das macht, ist ihm überlassen. Es bietet sich jedoch an, den Datensatz in das Buchhaltungsprogramm einzulesen und dort abzuspeichern. Denn dann lässt sich die E-Rechnung elektronisch weiterverarbeiten.

     

    Wendet der leistende Unternehmer die bestehenden Übergangsregelungen an, kann er ab dem 01.01.2025 anstelle einer E-Rechnung auch eine sonstige Rechnung ausstellen (z. B. eine Papierrechnung oder ein PDF, das einer Mail angehängt ist). Auch diese Rechnungen muss der Empfänger dokumentieren. Entweder indem er die schriftliche Rechnung abheftet bzw. digitalisiert, oder indem er die per Mail eingehende Rechnung abspeichert. Es ist jedoch nicht erforderlich, diese sonstige Rechnung in das Buchhaltungsprogramm einzulesen und dort abzuspeichern.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2025 | Seite 1 | ID 50298366