· Fachbeitrag · Forderungsmanagement
So minimieren Sie einen Honorarverlust durch Behandlungsausfall - ein aktueller Praxisleitfaden
von RA Dr. Stefan Stelzl, Fachanwalt für Medizinrecht und für Sozialrecht, Stuttgart, www.Stelzl-RA.de
| Die Frage, ob ein Ausfallhonorar gegenüber einem Patienten geltendgemacht werden kann, wenn dieser nicht zu einem vereinbarten Termin erscheint oder zu spät absagt, taucht in der Praxis häufig auf und beschäftigt immer wieder auch die Gerichte. Allerdings ist die Rechtsprechung dazu leider immer noch sehr uneinheitlich. Damit Sie spätestens vor Gericht bestmögliche Chancen haben, ein Ausfallhonorar durchzusetzen, sollten Sie für eine Auseinandersetzung sehr gut gewappnet sein. Diese Vorbereitung beginnt bereits mit einer entsprechenden Praxisorganisation. Versäumnisse in diesem Bereich sind normalerweise nicht nachholbar. |
1. Vereinbarung mit dem Patienten schließen
Eine zentrale Rolle bei Auseinandersetzungen dieser Art spielt die Frage, ob bzw. inwieweit der Patient damit rechnen musste, ein Ausfallhonorar zahlen zu müssen, sofern er nicht zu einem Termin erscheint.
Je nach Rechtsauffassung der Gerichte verlangen diese zum Teil eine rechtzeitige und unmissverständliche Information des Patienten, dass es sich um einen Exklusivtermin mit ausschließlich für ihn reservierter Behandlungszeit handelt. Zum Teil wird gar eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Patienten verlangt. In anderen Urteilen wiederum wurden Ansprüche von Zahnärzten anerkannt, auch wenn keine schriftliche Vereinbarung vorlag. Rechtsgrundlage sind dann gesetzliche Ansprüche aus Annahmeverzug oder wegen Verletzung einer Nebenpflicht des Behandlungsvertrages. Genauso haben aber verschiedene Gerichte in unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen und Argumentationen gesetzliche Ansprüche abgelehnt.
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