· Nachricht · Gesetzentwurf
Krankmeldepflicht ‒ aber Arbeitnehmer soll nicht mehr eine AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen müssen
| Das elektronische Meldeverfahren zwischen Krankenkassen und Arbeitgebern soll dahingehend erweitert werden, dass die Einreichung des „gelben Zettels“ durch den Arbeitnehmer zukünftig entfallen kann. Dies sieht der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz = BEG III) vom 09.09.2019 vor. |
Die Änderung betrifft § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wonach der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit (AU) eine Meldepflicht hat: Der Arbeitnehmer muss sich auch künftig beim Arbeitgeber krankmelden. Es soll aber die Pflicht des Arbeitnehmers entfallen, dem Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber soll vielmehr ‒ voraussichtlich ab dem Jahr 2021 ‒ Beginn und Ende der AU, das Ausstellungsdatum und die Kennzeichnung, ob es sich um eine Ersterkrankung oder eine Folgemeldung handelt, elektronisch bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen können.
Hinweis | Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde zum 01.01.2021 bereits eine Regelung für ein einheitliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die behandelnden Ärzte an die Krankenkassen beschlossen.
Weiterführender Hinweis
- Den Gesetzentwurf für das BEG III finden Sie unter iww.de/s3038.