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  • · Fachbeitrag · Informationsfluss

    Praxisbegehung: So können Sie die staatlichen Förderungen nutzen

    von Marie Reiter, Willich, www.deinberichtsheft.de

    | Praxisbegehungen sind für viele Zahnärzte ein unliebsames Thema. Dabei kann mit genügend Vorbereitung und der richtigen Strategie eine solche Begehung mit Bravour gemeistert werden. Mithilfe staatlicher Förderungen können sogar externe Berater für eine Verbesserung des Qualitäts- und Hygienemanagements zurate gezogen werden. Welche Anforderungen Ihre Praxis dafür erfüllen muss, fasst ZP für Sie zusammen. |

    Staatliche Förderungen für die Praxisbegehung

    Nicht selten kommen bei Kontrolle des IST-Zustands der Zahnarztpraxis überraschende Mängel zum Vorschein, die eine erfolgreiche Praxisbegehung gefährden können. Um diese Mängel zu beseitigen, erfordert es jedoch viel Zeit und ausreichend finanzielle Mittel. Unterstützung kommt hier sogar durch den Staat: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Zahnärzte Anspruch auf staatliche Fördermaßnahmen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

     

    Was wird gefördert?

    Sofern die Zahnarztpraxis rechtlich selbstständig ist und ihren Sitz (oder eine Zweigniederlassung) in Deutschland hat, darf sie einen Antrag auf Fördermittel stellen. Gefördert werden z. B.

     

    • Beratungen zur Einführung bzw. Verbesserung eines Qualitäts- und Hygienemanagements
    • Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung
    • Spezielle Beratungen wie z. B. bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz

     

    Besonders interessant für Praxisinhaber: Die aufwendige und wenig beliebte Kontrolle des IST-Zustands der eigenen Praxis kann durch einen externen Berater geprüft und staatlich bezuschusst werden! So sparen Sie selbst viel Zeit und können den Praxisbetrieb ungehindert weiterlaufen lassen.

     

    Nicht jede Praxis erhält dieselben Fördermittel

    Nach dem BAFA ist es von Bedeutung, wann und wo Ihre Praxis gegründet worden ist:

     

    • Zunächst wird zwischen einem Jungunternehmen (nicht älter als zwei Jahre) und einem Bestandsunternehmen (ab dem dritten Jahr nach Gründung) unterschieden. Als Gründungsdatum zählt hierbei die Anmeldung beim Finanzamt. Jungpraxen werden mit 4.000 Euro, ältere Praxen dagegen mit 3.000 Euro gefördert.

     

    • Außerdem wird unterschieden, ob sich die Praxis in den alten oder neuen Bundesländern befindet. In den alten Bundesländern beträgt der Fördersatz jeweils 50 Prozent und in den neuen Bundesländern 80 Prozent.

     

    So ergeben sich unterschiedliche Fördersätze bzw. daraus resultierende Zuschüsse. Maximal möglich ist ein Zuschuss von 3.200 Euro - diesen erhält eine Jungpraxis in den neuen Bundesländern (= 80 Prozent der maximalen Fördersumme von 4.000 Euro).

     

    PRAXISHINWEIS | Für die Region Lüneburg gilt eine Besonderheit: Unabhängig der Bundesländerzugehörigkeit erhält die Region einen Fördersatz von 60 Prozent, d. h. eine Jungpraxis erhält 2.400 Euro (bei einer max. Förderung von 4.000 Euro) und eine Bestandspraxis 1.800 Euro (bei einer max. Förderung von 3.000 Euro) als Zuschuss.

     

    Wie kommt man an die Fördermittel?

    Möchten Sie die staatlichen Fördermittel nutzen, müssen Sie beim BAFA einen Antrag stellen. Das Unternehmensberatungsformular für die Antragstellung ist sehr übersichtlich und wird idealerweise zusammen mit dem ausgesuchten externen Berater ausgefüllt. Anzugeben sind die Adressdaten des Beratungsunternehmens, die Größe und der Umsatz der Praxis sowie die Personalien des Praxisinhabers und des durchführenden Beraters.

     

    Reihenfolge bei der Antragstellung beachten

    Das BAFA gibt eine feste Reihenfolge vor, die bei der Antragstellung zu beachten ist:

     

    • 1. Jungpraxen müssen vorab ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner in Anspruch nehmen, Bestandspraxen sind nicht dazu verpflichtet und können sofort einen Antrag stellen. Nach dem Informationsgespräch muss die Jungpraxis innerhalb von drei Monaten den Antrag stellen.

     

    • 2. Der Antrag kann nur online über die Antragsplattform des BAFA (siehe Praxishinweis unten) gestellt werden. Dabei ist der Praxisinhaber der Antragstellende und der Zuwendungsempfänger ist das Unternehmen, das für die Praxis beratend tätig sein soll.
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    • 3. Nach Antragstellung prüft eine Leitstelle vorab die formalen Fördervoraussetzungen und informiert die Praxis über das Ergebnis sowie die Förderbedingungen.
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    • 4. Sind die formalen Fördervoraussetzungen erfüllt, erhält anschließend das BAFA den Antrag, um eine endgültige Entscheidung zu treffen.
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    • 5. Erst nach erfolgreicher Antragstellung können externe Beratungen in Anspruch genommen und gefördert werden (rückwirkende Förderungen sind ausgeschlossen).

     

    PRAXISHINWEIS | Als Zahnarztpraxis wählen Sie beim Online-Formular die Leitstelle „BBG Bundesbetriebsberatungsstelle GmbH“ aus, bei der Wirtschaftsklassifikation müssen Sie den Schlüssel 8623 angeben (für alle anderen Gesundheitsberufe gelten ebenfalls dieselben Ziffern 86 am Anfang). Das Formular finden Sie unter: fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung.

     

    Nachweise nicht vergessen

    Die Antragstellung des Praxisinhabers als KMU (kleine und mittlere Unternehmen) hat den großen Vorteil, mit nur wenig bürokratischem Aufwand staatliche Förderungen bereits nach ein paar Monaten zu erhalten. Doch um die Zuschüsse auch wirklich zu erhalten, verlangt das BAFA innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung und Erhalt des Informationsschreibens einige Unterlagen. Dies sind im Einzelnen:

     

    • Vom BAFA für die Antragstellung geforderte Unterlagen
    • Ausgefülltes Verwendungsnachweisformular
    • Ausgefülltes Formular zur EU-KMU-Erklärung sowie die De-minimis-Erklärung. Diese Regel kommt aus dem Wettbewerbsrecht der EU: Die Förderung ist so gering, dass eine Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen ist.
    • Bei Jungpraxen: Bestätigungsschreiben über das geführte Informationsgespräch
    • Beratungsbericht und Rechnung des Beratungsunternehmens
    • Kontoauszug des Praxisinhabers über die Honorarzahlung bzw. des Eigenanteils
     

    Über die benötigten Nachweise werden die Antragsteller zeitnah und ausführlich informiert. Die Nachweise werden ebenfalls online über ein Portal nachgereicht (die Zugangsdaten werden mit der Antragsbestätigung bekannt gegeben).

     

    PRAXISHINWEIS | Alle Daten und Verlinkungen zu den einzelnen Portalen finden Sie unter der Website des BAFA (www.bafa.de, unter „Wirtschafts- und Mittelstandsförderung“ und danach „Unternehmensberatung“).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Eine detaillierte Anleitung zur Vorbereitung auf die Praxisbegehung finden Sie im Beitrag „Fit für die Praxisbegehung: So bereiten Sie sich vor“ in ZP 03/2014, Seite 21, sowie im Beitrag „Die Praxisbegehung: Was ist zu beachten“ vom 15.02.2016, zu finden auf zp.iww.de unter der Abruf-Nr. 43319937.
    • Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat eine eigene Seite für Praxisbegehungen eingerichtet und stellt alle wichtigen Unterlagen (u. a. eine Checkliste zur IST-Analyse der Praxis) zur Verfügung. Die Unterlagen finden Sie hier: www.lzk-bw.de/PHB/html/praxisbegehung.html
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 8 | ID 44465955