· Fachbeitrag · Notfallplan
Die 7 dringlichsten Maßnahmen der Erben und Angehörigen beim Tod des Praxisinhabers
von Rechtsanwalt Karsten Kienitz, CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft, Münster, www.curacon-recht.de
| Beim plötzlichen Tod des Praxisinhabers stellen sich für Angehörige und Erben oftmals eine Reihe von bisher unbekannten Fragen: Was sollte mit der Zahnärztekammer geklärt werden, was mit der Versicherung? Welches sind die wichtigsten Verträge, und wer sollte kontaktiert werden? Zahnärzte mit eigener Praxis sollten daher für den Fall der Fälle Vorkehrungen treffen, um ihre Angehörigen vor unnötigen Belastungen zu bewahren. Wir haben für Sie die dringlichsten Maßnahmen zusammengestellt. |
1. Erste Erledigungen nach dem Todesfall
- In einem ersten Schritt sollte der Haus- bzw. Notarzt informiert werden, der für die Ausstellung des Totenscheins zuständig ist. Falls der Tod in einer Klinik eingetreten ist, besorgt diese den Totenschein. In einem zweiten Schritt sollte ein Bestattungsinstitut mit der Übernahme der weiteren organisatorischen Maßnahmen, wie der Abstimmung mit dem Friedhofsamt und der Beantragung der Sterbeurkunde, beauftragt werden.
- Potenzielle Erben sollten umgehend nach einem Testament suchen, so es Anhaltspunkte für dessen Existenz gibt, und dieses beim Nachlassgericht einreichen. Wer das Testament in Besitz nimmt und nicht an das Nachlassgericht weiterreicht, kann strafrechtlich verfolgt werden! Liegt kein notarielles Testament oder notarieller Erbvertrag vor, kann überlegt werden, einen Erbschein zu beantragen. Damit erfolgt eine Legitimation zum Beispiel gegenüber Banken, Versicherungen und dem örtlichen Stromanbieter. Der Antrag muss beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden, also am letzten Wohnort des verstorbenen Praxisinhabers.
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