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  • · Fachbeitrag · Praxisentwicklung, Teil 2

    Die Eigenlaborgemeinschaft: Was ist zu beachten?

    von RA Anno Haak, LL.M., Kanzlei Kazemi & Lennartz, Bonn, medi-ip.de

    | Die im ersten Teil der Serie zum Praxis- oder Eigenlabor aufgeführten Vorteile eines selbst betriebenen zahntechnischen Labors (siehe ZWD 11/2015, Seite 12 ff.) können auch im Zusammenwirken mit anderen Zahnärzten verwirklicht werden. Der Weg hierzu ist die sogenannte „Laborgemeinschaft“. In diesem Beitrag werden die Vor- und Nachteile erläutert. |

    Was ist eine Eigenlaborgemeinschaft?

    Hierbei schließt sich eine Zahnarztpraxis - gleich ob Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft - mit anderen Praxen zusammen, um zahntechnische Leistungen zu erbringen. Die Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) und sämtliche Berufsordnungen der Landeszahnärztekammern sehen jeweils in § 11 vor, dass jeder Zahnarzt „sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen […] beteiligen“ darf. Neben den generellen Vorteilen des Eigenlabors ist der Betrieb einer Laborgemeinschaft sinnvoll, weil das unternehmerische Risiko - insbesondere die Gefahr der nicht vollständigen Auslastung der angeschafften Geräte - geteilt und damit minimiert wird. Gerade für kleinere Einheiten, deren Leistungsvolumen den wirtschaftlichen Betrieb eines Eigenlabors nicht trägt, ist die Laborgemeinschaft somit durchaus eine sinnvolle Alternative.

    Sämtliche Vorschriften über Eigenlabore sind zu beachten

    Bei Gründung und Betrieb sind alle Vorschriften zu beachten, die auch für das (Einzel-) Eigenlabor gelten. Insbesondere muss der Zahnarzt, der die zahntechnische Leistung „als eigene“ Leistung erbringt, in der Lage sein, den angestellten Techniker zu überwachen und anzuleiten, was bei ausgelagerten Laborräumlichkeiten eine „angemessene“ Entfernung zur Praxis voraussetzt. Im Übrigen ist den Laborgemeinschaften genau wie den einzelnen Praxislaboren die - gewerbliche - Herstellung von Zahnersatz für Dritte untersagt und die Vergütung muss die Höchstpreise nach BEL II um wenigstens fünf Prozent unterschreiten (vergleiche Teil 1 im November-Heft des ZWD).