· Fachbeitrag · Praxisführung
Angestellte am Umsatz der Praxis beteiligen: Schaffen Sie eine Win-win-Situation
von RA Michael Lennartz, lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, und StB, WP Michael Laufenberg, Laufenberg Michels und Partner, Köln
| Umsatzbeteiligungen werden häufig mit solchen Mitarbeitern vereinbart, die unmittelbar Praxishonorare erwirtschaften (direkte Leistungsträger). Sie dienen der Motivation des angestellten Zahnarztes, des Zahntechnikers oder auch der in der Prophylaxe tätigen Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) und sind in der Praxis weit verbreitet. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, auf welche rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekte Sie achten sollten, wenn Sie Ihre Mitarbeiter durch diese Vergütungsform binden und motivieren möchten. |
Umsatzbeteiligung als motivierender Gehaltsbestandteil
Für den Praxisinhaber und seinen Mitarbeiter sind Umsatzbeteiligungen als sogenannter Provisionslohn ein interessantes Vergütungsmodell. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einen Teil seiner Lohnkosten variabel zu gestalten, wobei der Mitarbeiter durch eine umsatzbezogene Vergütung und einen entsprechenden Mehrverdienst zusätzlich motiviert werden kann. Vor der Vereinbarung von Umsatzbeteiligungen sollte sich der Praxisinhaber aber mit den rechtlichen Grundlagen vertraut machen, da es hierbei unangenehme „Fallen“ gibt.
PRAXISHINWEIS | Unbedingt überprüft werden sollte, bei welcher Gestaltung sich die Umsatzbeteiligung für den Praxischef rechnet. Hierbei kann es ausgesprochen nachteilig sein, nur mit groben „Faustformeln“ zu hantieren. |
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