· Fachbeitrag · Praxisgründung
Vor der Niederlassung des Zahnarztes (Teil 2): Verträge, Finanzierung und Investitionen
von Hans Böker, Wirtschaftsberatung für Zahnärzte und Ärzte, Düsseldorf, www.beratung-boeker.de
| Im ersten Teil in der August-Ausgabe hatten wir uns mit der Standortanalyse,der Berechnung des Praxiswerts und statistischen Daten zur Plausibilitätskontrolle befasst. In diesem Beitrag geht es vor allem um Fragen der Vertragsgestaltung und Finanzierung. |
Verträge
Größte wirtschaftliche Bedeutung haben die Arbeitsverträge. Bei der Neugründung einer Praxis sind Personalverträge weitestgehend frei verhandelbar, in einigen KZV-Bereichen sind Tarifverträge zu beachten. Die Kammern bieten Musterverträge an. Zu Beginn einer Praxistätigkeit sollten diese durch einen Rechtsanwalt geprüft und individuell den Vorstellungen des Zahnarztes angepasst werden. Bei weiteren Einstellungen kann der Arbeitgeber sich dann daran orientieren. Bei aller gebotenen Sparsamkeit gerade in der Anfangsphase muss ein Praxisgründer damit rechnen, dass auch motivierte Mitarbeiter ausfallen können und dass gerade in den Ballungszentren qualifizierte Mitarbeiter nicht so leicht und schnell zu bekommen sind.
Bei Übernahme einer Praxis werden alle Mitarbeiter zwangsläufig übernommen, eine Kündigung wegen Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613 a BGB). Kündigungen aus anderen Gründen können davon ausgenommen sein, zum Beispiel bei einer Teilbetriebsschließung. Dies könnte der Fall sein, wenn ein unrentables Praxislabor nicht weiter betrieben werden soll.
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