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A1-Bescheinigungen sind auch für Selbstständige bei Reisen ins EU-Ausland zwingend
| Wird ein Arbeitnehmer beruflich ins EU-Ausland geschickt, muss er schon immer eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Diese besagt, dass der Mitarbeiter auch während des Auslandsaufenthalts von der deutschen Sozialversicherung geschützt wird und nicht unter die dortige Sozialkasse fällt. Eine solche A1-Bescheinigung ist aus demselben Zweck auch für Selbstständige zwingend, also z. B. für Zahnärzte bei einer Fortbildung im Ausland. |
In der Praxis wurde bisher wenig beachtet, dass die A1-Bescheinigung auch von Selbstständigen bei beruflichen Auslandsaufenthalten mitgeführt werden muss. Nun ist das EU-Ausland diesbezüglich aufmerksamer ‒ vorrangig mit dem Ziel, Selbstständige bei fehlender A1-Bescheinigung mit Bußgeld zu bestrafen. Die Prüfer suchen deshalb gezielt Tagungshotels und Messen auf und überprüfen. Sie als Zahnarzt sollten deshalb zukünftig vor jeder Auslandstagung etc. die A1-Bescheinigung beantragen.
PRAXISTIPP | Während der Antrag für Mitarbeiter nur elektronisch eingereicht werden kann, kann der Antrag für Sie als Inhaber derzeit nur in Papierform gestellt werden (Formular dazu auf der Website des GKV-Spitzenverbands unter iww.de/s3113). Je nach persönlicher Situation sind unterschiedliche Stellen für den Antrag zuständig:
Die Rentenversicherung empfiehlt aktuell teilweise, den Antrag sicherheitshalber an die Krankenkasse/Rentenversicherung und das Versorgungswerk parallel zu senden. Im Übrigen herrscht bei den Bearbeitern in den Versicherungen hierüber offenbar teilweise noch Unklarheit. |
(mitgeteilt von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de)