· Fachbeitrag · Strahlenschutz
Ab dem 01.01.2023 müssen neue Röntgengeräte ihre Expositionsparameter aufzeichnen und elektronisch nutzbar machen
| Ab dem 01.01.2023 müssen neu in Verkehr gebrachte (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen gemäß § 114 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht ‒ hierauf weist die BZÄK in einer Stellungnahme vom November 2022 hin. Zahnärztliche Bestandsgeräte sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen. |
Laut BZÄK sei dies „gerade für Dental-Tubus-Geräte ein gravierender Schritt, da weder die bisher eingesetzten Röntgensensoren, noch Verstärkerfolien oder analoge Filme eine Dosis messen bzw. die Strahler in der Regel keine Verbindung zu Röntgen- oder Praxisverwaltungsprogramm haben und die Expositionsdaten elektronisch übermitteln können“. Aufgrund dieser technischen und regulatorischen Herausforderungen dringt die BZÄK gemeinsam mit den Herstellern weiterhin auf eine Fristverlängerung bei Bundes- und Länderbehörden ‒ bisher leider erfolglos. Derzeit ist aber laut BZÄK nicht absehbar, „wie viele Hersteller die neuen Anforderungen fristgemäß erfüllen können“. Die BZÄK rät daher, sich „beim Neukauf eines Röntgengerätes nach diesem Stichtag vom Hersteller/Händler bescheinigen zu lassen, dass das Gerät die neuen Anforderungen erfüllt. Besonderes Augenmerk sollte hierauf gerichtet werden, wenn sog. Mischsysteme (Bildempfänger vom Hersteller A und Röntgengerät vom Hersteller B) zum Einsatz kommen sollen, da dafür eine gemeinsame Schnittstelle vorhanden sein“ müsse.