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  • 27.10.2020 · IWW-Abrufnummer 218575

    Oberlandesgericht Dresden: Hinweisbeschluss vom 11.06.2019 – 4 U 760/19

    1. Die Löschung eines auf einem sozialen Netzwerk veröffentlichten Beitrags und die Sperrung des Nutzerkontos stellt grundsätzlich weder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Nutzers noch eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die eine Geldentschädigung rechtfertigen könnte.

    2. Auch ein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung liegt hierin nicht.

    3. Auskunftsansprüche gegen den Betreiber, ob und ggf. welche Dritte in diesen Vorgang eingeschaltet wurden, kommen daher nicht in Betracht.


    Oberlandesgericht Dresden

    Beschluss vom 11.06.2019


    In dem Rechtsstreit

    H. H.
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    R. Rechtsanwaltskanzlei

    gegen

    XXX Limited
    vertreten durch die Vorstände S. C. und G. L.
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Bevollmächtigte:
    M. H. & C.
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte W. & C.

    wegen Feststellung

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,

    Richterin am Oberlandesgericht Z. und

    Richterin am Oberlandesgericht R.

    ohne mündliche Verhandlung am 11.06.2019

    beschlossen:

    Tenor:

    1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
    2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
    3. Der Antrag, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Görlitz Außenkammer Bautzen vom 22.3.2019 auszusetzen, wird abgelehnt.
    4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 5.150,- € festzusetzen.
    Gründe

    A.

    Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der am 31.3.2008 erfolgten Löschung eines XXX-Posts und der Sperrung seines Kontos durch Versetzung in den read-only Modus auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des Beitrags, Auskunftserteilung, materiellen und immateriellen Schadensersatz und Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Über dem Untertitel "Nüscht wie Neger" und mit dem Kommentar "Das waren noch Zeiten, als das nunmehr zentral gesteuerte deutsche Staatsfernsehen noch neutral berichtete und solche herrlichen Serien zeigte. P.S.: Bin gespannt, wann es gelöscht wird... aber da würde die Politik sich selbst verleugnen." hatte er einen Link auf einen Filmausschnitt aus der in den 1970er Jahren ausgestrahlten Fernsehserie "Ein H..." bei www.xxx.com geteilt, in dem mehrfach das Wort "Neger" verwendet wird. Das Landgericht hat die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zur Wiederfreischaltung des Beitrags verurteilt und festgestellt, dass die Löschung/Sperrung rechtswidrig waren. Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten hat es Termin zur mündlichen Verhandlung für den 11.9.2019 anberaumt. Die übrigen Ansprüche hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung, die insbesondere die Auffassung vertritt, der Beitrag sei als zulässige Meinungsäußerung verfassungsrechtlich so weitgehend geschützt, dass dessen Löschung und die zeitweilige Sperrung des Nutzerkontos weitgehende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auslösten.

    B.

    Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gem. § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Das Verfahren vor dem Landgericht über den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 22.3.2019 ist nicht vorgreiflich. Die in der Berufung geltend gemachten Ansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Einspruch der Beklagten zurückgewiesen und das Versäumnisurteil rechtskräftig werden sollte.

    I. Einen Anspruch des Klägers auf Auskunft darüber, ob die gegen ihn verhängte Sperre durch ein "beauftragtes Unternehmen" erfolgt ist, hat das Landgericht zu Recht verneint. Mangels einer spezialgesetzlichen Grundlage kommt ein solcher Auskunftsanspruch nur nach § 242 BGB in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 - III ZR 329/14 - juris). Datenschutzrechtliche Bedenken an der Auskunftserteilung bestehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG nicht, sofern die Auskunftserteilung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Der allgemeine Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben wird aber seinerseits durch § 242 BGB begrenzt. Seine Geltendmachung ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn die Auskunft für den in Frage stehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist oder wenn der Gläubiger sie zu "sachwidrigen Zwecken" begehrt (Staudinger/Olzen/Looschelders (2015) BGB § 242, Rn. 608; Palandt-Grüneberg BGB, 78. Aufl. § 259 Rn 9; Soergel/M Wolf § 260 Rn 61 ff).

    So liegt es hier. Selbst wenn man - wofür der Kläger allerdings keinen Beweis angetreten hat - unterstellt, dass die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags nicht durch Mitarbeiter der Beklagten, sondern in deren Auftrag durch einen Dienstleister vorgenommen worden sein sollte, kämen Ansprüche gegen diesen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Ansprüche nach § 241 BGB i.V.m. dem XXX-Nutzungsvertrag oder nach § 280 BGB könnte der Kläger mangels einer schuldrechtlichen Sonderverbindung gegen diesen Dritten nicht geltend machen. Anders als das LG München in dem vom Kläger vorgelegten Endurteil vom 21.12.2018 (28 O 5492/18) beiläufig angenommen hat, scheiden in einem solchen Fall auch Ansprüche aus § 826 BGB aus. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, welchen Schaden der Kläger hier erlitten haben will und worauf er den zu benennenden Dritten überhaupt in Anspruch nehmen möchte, setzt der Anspruch nach § 826 BGB jedenfalls ein Verhalten voraus, dass objektiv sittenwidrig und von einer besonders verwerflichen Gesinnung getragen wird. Hierunter fällt nach allgemeiner Auffassung nur ein Verhalten, das nach Inhalt und Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. statt aller Palandt-Sprau, aaO. § 826 Rn 4). Dass mit einem Verhalten gegen eine Vertragspflicht verstoßen wird, genügt hierfür nicht.

    Ein solcher Vorwurf kann im Zusammenhang mit der Löschung des streitgegenständlichen Posts nicht einmal der Beklagten selbst gemacht werden. Diese ist - wie der Senat im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und Literatur (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 15 W 86/18 -, juris; OLG München, Beschluss vom 17. September 2018 - 18 W 1383/18 -, juris; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234; weiterführend zum Overblocking s. Holznagel, CR 2018, 369) bereits entschieden hat (Senat Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, juris), auf der Grundlage ihrer nach den §§ 305ff. BGB nicht zu beanstandenden Community-Standards in der auch hier anzuwenden Fassung berechtigt, Beiträge, die den Tatbestand der "Hassbotschaft" erfüllen, zu löschen und zu sperren, sofern sichergestellt ist, dass diese Sanktionen nicht willkürlich festgesetzt und dass Nutzer nicht vorschnell und dauerhaft gesperrt werden. Ob dies der Fall ist, obliegt einer Prüfung des Einzelfalls. Schon angesichts der einer solchen Entscheidung notwendigerweise vorausgehenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Nutzers und den in den Community-Standards zum Ausdruck kommenden Gemeinwohlbelangen sowie der Vielzahl der hierfür täglich durchzuführenden Prüfungsvorgänge liegt auf der Hand, dass nicht jede Löschung eines Beitrags einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung standhalten kann, zumal die Community-Standards selbst so weit gefasst sind, dass ihr Inhalt mitunter erst durch Auslegung zu ermitteln ist (z.B. Hassrede, Mobbing und Belästigung). Da aber grundsätzlich die Löschung nach den Community-Standards unzulässiger Beiträge nicht zu beanstanden ist, die Löschung von Beiträgen mit offensichtlich rechtswidrigem Inhalt im Sinne des NetzDG durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG dem Betreiber sogar verpflichtend vorgegeben ist, liegt in der Ausübung dieser Befugnisse keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des betroffenen Nutzers, die einen Anspruch aus § 826 BGB rechtfertigen könnte, auch wenn sich die getroffenen Maßnahmen im Einzelfall als unzulässig erweisen sollten. Erst recht ist ein solcher Vorwurf gegenüber demjenigen nicht gerechtfertigt, der von einem sozialen Netzwerk als Dienstleister eingesetzt und damit lediglich Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist, ohne indes eigene Interessen mit der Löschung oder Sperrung von Teilnehmern zu verfolgen. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn der Beklagten vorgeworfen werden könnte, unter Missbrauch ihrer formalen Rechtsstellung systematisch einzelne Nutzer zu diskriminieren mit dem Ziel, diese letztlich aus ihrem Netzwerk auszuschließen. Hierfür lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnehmen.

    II. Ebenso besteht kein Anspruch auf Auskunft über mögliche Weisungen "von Seiten der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern". Die durch das NetzDG ausgelösten Handlungsaufforderungen für Betreiber sozialer Netzwerke lassen sich dem Gesetzestext entnehmen. Für eine weitergehende Einflussnahme im konkreten Einzelfall werden keinerlei Indiztatsachen behauptet. Die Annahme, die Bundesregierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung habe auf die Beklagte eingewirkt, um den Post des Klägers einschließlich des in diesem enthaltenen Links auf den Ausschnitt einer Episode von "Ein H..." aus den 1970er-Jahren zu sperren, liegt zudem ersichtlich fern und knüpft eher an in einschlägigen Kreisen über das Internet verbreitete Verschwörungstheorien an. Die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches, mit dem eine Aussage des in Anspruch genommenen über durch nichts belegte Behauptungen erzwungen werden soll, ist als Fall des Rechtsmissbrauchs unzulässig.

    III. Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von 150,- € unabhängig davon aus, ob sich im Verfahren über den Einspruch der Beklagten die Sperrung/Löschung wegen der streitgegenständlichen Äußerung als rechtmäßig erweist. Eine Anspruchsgrundlage für einen solchen Zahlungsanspruch ist nicht gegeben.

    1. Der aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung liegt nicht bei jeder Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, schon gar nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt vielmehr einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht voraus, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat, Urteil vom 30. Januar 2018 - 4 U 1110/17 -, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen). Dass der Kläger durch die Löschung des Beitrages und die kurzzeitige Versetzung seines Kontos in den read-only Modus (ausweislich des Versäumnisurteils für zwei, nach seiner Behauptung in der Berufung für drei Tage, nach Angaben der Beklagten in der Einspruchsschrift sogar nur für 24 Stunden) eine solche Beeinträchtigung erlitten haben soll, hat er nicht plausibel darstellen können; dies erscheint auch nicht vorstellbar. Die mit dem zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Nutzung einhergehenden Beschränkungen berühren sein Persönlichkeitsrecht allenfalls in der Ausprägung der Sozialsphäre. Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wird und zudem nicht von einer staatlichen Stelle sondern lediglich von einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist ernsthaft auch keine Prangerwirkung zu befürchten. Auch der Kläger bewertet die hiervon ausgehende immaterielle Einbuße mit lediglich 150,- € und gibt hierdurch zu erkennen, dass er selbst dem Verhalten der Beklagten keine hinreichende Eingriffsschwere beimisst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senat aaO; Urteil vom 13. Februar 2018 - 4 U 1234/17 -, juris) liegt die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung bei 2500,- €. Unterhalb dieser Mindestuntergrenze ist regelmäßig davon auszugehen, dass die erforderliche hinreichende Eingriffsschwere nicht überschritten ist.

    2. Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr aus § 812 BGB kann der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. Ob die Beklagte während des Zeitraums der Sperrung seine persönlichen Daten zu Werbezwecken tatsächlich genutzt hat, kann hierfür dahinstehen. Denn jedenfalls hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift mit der Nutzung seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen festgelegten Befugnis, alle Beiträge und erhaltenen Daten "dauerhaft zu speichern und zu nutzen" erteilt. Einen Vorbehalt für den Zeitraum etwaiger Sperrungen hatte er nicht erklärt. Eine rechtsgrundlose Nutzung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützter Daten liegt nach alledem nicht vor. Auch für einen fiktiven Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie fehlt es an den erforderlichen Voraussetzungen. Für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 241 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag reicht der Vortrag in der Klageschrift, dem Kläger sei im konkreten Fall "aufgrund der Nichtverwendbarkeit des Kurznachrichtendienstes ein Verkaufsgeschäft" entgangen, nicht aus.

    3. Schließlich scheiden auch die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

    a) Es ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob Art. 82 DSGVO auf die am 31.3.2018 erfolgte Löschung und die spätestens am 1.4.2018 beendete Sperrung Anwendung findet. Nach Art. 99 Abs. 2 DS-GVO gilt diese erst ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Aus Art. 99 in Verbindung mit Erwägungsgrund 171 Satz 3 der DS-GVO ergibt sich zwar, dass sie ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt Anwendung findet und dass alle Verarbeitungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen haben, binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten (24. Mai 2016, vgl. Art. 99 Abs. 1 DS-GVO), mit der Verordnung in Einklang gebracht werden sollen. Ab diesem Zeitpunkt verdrängt die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die nationalen Gesetze (vgl. zum Vorrang ausdrücklich § 1 Abs. 5 BDSG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017, BGBl. I, S. 2097; BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 -, Rn. 66, juris). Maßstab für die Überprüfung von Ansprüchen auf zukünftige Handlungen ist daher die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH aaO). Anders als ein Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung oder Freischaltung eines Accounts knüpft der hier geltend gemachte Anspruch nach Art. 82 DSGVO jedoch an einen in der Vergangenheit liegenden und vollständig abgeschlossenen Sachverhalt an, der vor dem Inkrafttreten der DSGVO liegt.

    b) Dies kann jedoch auch dahinstehen, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 82 DSGVO ohnehin nicht vorliegen. In der Löschung des Posts und der Sperrung des Accounts des Klägers liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben der DSGVO. Erhebung und Verarbeitung seiner Daten, wozu gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch die Löschung des streitgegenständlichen Posts und die Sperrung seines Kontos zählen, beruhen nämlich - wie ausgeführt - auf der vom Kläger vorab erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit a DSGVO). Diese ist gerade nicht daran geknüpft, dass auch die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und umfasst daher auch Zeiträume, in denen der Account gesperrt ist (ebenso LG Köln, Urteil vom 24.1.2019, 24 O 201/18 vom Kl. als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegt).

    Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden wäre, kann der Senat überdies nicht erkennen. Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen Schaden im Sinne der DSGVO dar (Wybitu/Haß/Albrecht, NJW 2018 S. 113 (114). Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreitägige Sperrung hat allenfalls Bagatellcharakter (s.o.). Auch wenn in der Literatur unter Bezug auf Erwägungsgrund 146 der DSGVO vereinzelt die Auffassung vertreten wird, eine wirksame Durchsetzung europäischen Datenschutzrechts erfordere einen Abschreckungseffekt und den Verzicht auf die nach bisherigem Recht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI Z 530/15) geltende Erheblichkeitsschwelle (Gola, DSGVO, 2. Aufl. Art 82 Rn 13 m.w.N.; so auch AG Dietz, Urteil vom 7.11.2018 - 8 C 130/18 -juris), rechtfertigt dies keinen Ausgleich immaterieller Bagatellschäden. Das Datenschutzrecht schützt zwar per se ein subjektives Recht, das einen starken Bezug zum persönlichen Empfinden des Einzelnen hat. Dennoch ist Art. 82 nicht so auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 82 DSGVO, Rn. 4c). Insbesondere kann der Hinweis auf einen "vollständigen und wirksamen Schadensersatz" in Erwägungsgrund 146 der DSGVO nicht in diesem Sinne verstanden werden (so auch Lach, jurisPR-ITS 5/2019 Anm. 3). Die Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRC gebieten einen solchen Ausgleich regelmäßig nicht. Anders mag dies in den Fällen sein, in denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 82 DSGVO, Rn. 4d). So liegen die Dinge hier indes nicht. Zwar gehört die Kommerzialisierung von Nutzerdaten zum Geschäftsmodell der Beklagten; die Sperrung des klägerischen Accounts befördert jedoch diese Kommerzialisierung nicht, sondern behindert sie vielmehr, weil der Kläger in dieser Zeit keine Daten "produziert", die die Beklagte verwerten könnte. Gegen eine Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes auf Bagatellschäden spricht auch das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge. Angesichts dessen sowie der damit einhergehenden vollständigen Abkehr von der bisher geltenden Rechtslage wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Änderung im Verordnungstext oder in den Erwägungsgründen einen deutlichen Ausdruck gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

    Der Senat rät nach alledem zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 242 BGB