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  • 28.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120995

    Amtsgericht Altena: Urteil vom 15.02.2011 – 2 C 291/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 C 291/10
    Verkündet am 15.02.2011

    Amtsgericht Altena

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    In dem Rechtsstreit XXX
    hat das Amtsgericht Altena
    im schriftlichen vereinfachten Verfahren am 29.06.2011 durch den Direktor des Amtsgerichts XXX für Recht erkannt

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen. Wegen der weitergehenden Nebenforderung von 32,75 EUR wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand:

    (Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO verzichtet.)

    Entscheidungsgründe:

    Die Klage ist überwiegend begründet.

    Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 270,00 EURO gem. § 611 Abs. 1 in Verbindung mit § 615 Abs. 18GB.

    Die Parteien haben am 15. Oktober 2009 einen Vertrag über eine zahnärztliche Behandlung, der als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zu qualifizieren ist, geschlossen. Danach war der Kläger verpflichtet, den Beklagten am 16.11.2009 ab 9.40 Uhr zahnärztlich zu behandeln.

    Gemäß §§ 611, 615 BGB ist der Beklagte zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, da der Vertrag nicht durch E-Mail des Beklagten vom 14.11.2009 wirksam gekündigt wurde und sich der Beklagte in Annahmeverzug befand.

    Der Behandlungsvertrag kann ohne besonderen Grund gemäß § 626, 627 BGB gekündigt werden. Der Beklagte hat zwar durch die E-Mail vom 14.11.2009 (nach 15.00 Uhr) eine Kündigung ausgesprochen, diese ist aber nicht wirksam, weil diese nicht rechtzeitig 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgte. So haben die Parteien gem. Vertrag mit den dort vom Kläger gestellten Bedingungen vereinbart, dass, sofern der Beklagte zu dem Termin verhindert ist, dieser dem Kläger mindestens 48 Stunden vorher Bescheid sagen müsse.

    Diese Vereinbarung der Parteien führt zu einer Obliegenheit des Beklagten, den Termin rechtzeitig abzusagen bzw. zu kündigen. Hierdurch soll im Fall der Nichtwahrnehmung des Termins der Arzt noch umdisponieren können.

    Bei dieser vom Kläger gestellten Bedingung handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB. Diese Regelung ist wirksam, da sie einer Inhaltskontrolle stand hält.

    Die Bedingung verstößt nicht gegen §§ 309 Nr. 5 BGB und 309 Nr. 6 BGB. Es handelt sich hier weder um die Regelung eines Schadensersatzanspruches noch um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, denn es geht vorliegend allein um die Aufrechterhaltung des primären Erfüllungsanspruchs des Klägers. Eine Vertragsstrafe liegt nicht vor. Wesenstypisch für eine Vertragsstrafe ist, dass durch die Vertragsstrafe der Gläubiger mehr als den Ausgleich seines voraussichtlichen Schadens verlangen kann, Das ist hier jedoch nicht der Fall denn es geht um die Aufrechterhaltung des Anspruchs in Höhe der ohnehin geschuldeten Vergütung.

    Es liegt ebenso kein Verstoß gegen § 308 Nr. 7 Bst. a BGB vor. Dies setzt voraus, dass durch die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verwender in dem Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, eine unangemessen hohe Vergütung für erbrachte Leistungen verlangt. Mit der angestrebten Regelung behält sich der Arzt jedoch lediglich vor, dem Patienten auch dasjenige In Rechnung zu stellen, was ihm gemäß §§ 611, 615 im Falle des Annahmeverzuges ohnehin zusteht. Hier begrenzt der Kläger sogar seinen Anspruch auf 120,00 EUR pro Stunde.

    Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2. Satz 1 BGB vor. Durch die Einschränkung des Kündigungsrechtes - hier 48 Stunden vorher – wird der Patient nicht unangemessen benachteiligt. Es liegt hier keine Bestimmung vor, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist Das Gesetz sieht beispielsweise nach § 621Nr. 5 BGB eine Kündigungsfrist von 2 Wochen und nach § 627 BGB eine sofortige Kündigung, vor. Das Interesse des Arztes durch eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch kurzfristige Absagen keinen Verdienstausfall zu erleiden, rechtfertigt es hier, die Kündigungsmöglichkeit auf einen Zeitraum von 48 Stunden vor dem Termin einzuschränken.

    Da somit die Regelung wirksam ist, ist eine wirksame Kündigung des Beklagten nicht gegeben. Der. Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass er früher gekündigt hat.

    Der Beklagte ist demnach grundsätzlich zur Vergütung verpflichtet. Aufgrund der kalendermäßigen Bestimmung des Behandlungstermins ist der Beklagte in Annahmeverzug nach § 615 BGB gekommen, denn der Kläger konnte die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt (16.11.2009 - 9.40 Uhr) erbringen. Der Kläger kann somit die vereinbarte Vergütung verlangen, auch wenn er die Dienste nicht erbracht hat.

    Zwar haben die Parteien in den Bedingungen eine Vereinbarung, getroffen, dass das Nichterscheinen zu längeren Terminen mit 120,00 Euro pro Stunde zur Deckung der entstandenen Kosten, die hier der Kläger nicht dargelegt hat, in Rechnung gestellt werden soll. Bei der Vergütung handelt es sich aber zunächst begrifflich nicht um entstandene Kosten. Es mag hier aber offen bleiben, ob insofern eine Auslegung dahin möglich ist, ob mit entstandenen Kosten ein „pauschalierter Vergütungsanspruch“ gemeint war. Auf jeden Fall bedeutet diese Regelung aber nicht, dass der Kläger gleichzeitig auf die Vergütung, die sich hier nach der vorgesehenen Behandlung und der GOZ richtet, verzichtet. Vielmehr ist der Anspruch dann auf die vereinbarte Höhe von 120,00 EUR pro Stunde begrenzt.

    Insofern hat der Kläger auch hinreichend dargelegt, dass eine Vergütung in Höhe von mindestens 270,00 EURO entstanden wäre. So hat er fiktiv die Vergütung, die bei der Behandlung entstanden wäre, berechnet und mit 556,36 EUR (Privatrechnung) und 214,90 EUR (Kassenrechnung) konkret dargetan. Der Beklagte konnte auch nicht darlegen und beweisen, dass sich der Kläger etwaige Leistungen nach § 615 S.2 BGB hat anrechnen lassen müssen. So hat der Kläger hinreichend dargelegt. dass er eine reine Bestellpraxis ist und dann keine anderen Patienten behandeln konnte. Auch war für den Kläger und die zahnmedizinische Fachkraft eine andere Tätigkeit während der Zeitdauer des abgesagten Termins nicht möglich.

    Unerheblich ist, ob der Kläger bei rechtzeitiger Absage des Beklagten - also am frühen Samstagmorgen und vor 48 Stunden - noch eine Terrninsvergabe an einen anderen Patienten hätte erwirken können.

    Der zuerkannte. Zinsanspruch folgt aus Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

    Die geltend gemachte Nebenforderung von 32,75 EUR. hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, ob es sich um Inkassokosten oder vorgerichtliche Anwaltskosten handelt, die nach Verzug entstanden sind.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 70a8 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

    Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 511 Abs. 4 ZPO hierfür nicht vorliegen.
    Streitwert: 210,00 EUR