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  • BVerwG: Die Befestigung einer Totalprothese an mehr als zwei Implantaten war beihilfefähig

    | Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2012 (Abruf-Nr. 121595) im konkreten Fall Beihilfe für die Befestigung einer Totalprothese an mehr als zwei Implantaten zugesprochen. |

     

    Der Fall

    Ein Beihilfeberechtigter erhielt im Oberkiefer sechs Implantate, auf denen eine Totalprothese verankert wurde. Zu Behandlungsbeginn fehlten im Oberkiefer zehn Zähne. Es wurden sechs Implantate zur späteren Befestigung der Prothese eingesetzt. Nach der Einheilphase wurden noch vorhandene, durch Parodontitis geschädigte Zähne entfernt, sodass die Prothese auf die Implantate aufgesetzt werden konnte. Die Beihilfe bewilligte nur Leistungen für zwei Implantate. Der Beamte verlangtedie Erstattung für zwei weitere Implantate. Das Oberverwaltungsgericht wies seine Klage jedoch ab. Begründung: Eine Versorgung mit vier Implantatensei nach den Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes unter anderem nur beihilfefähig, wenn sie der Fixierung einer Totalprothese diene. Dies setze voraus, dass zum Zeitpunkt der Implantatversorgung sämtliche Zahnsubstanz verloren gegangen sei. Hier seien jedoch noch Zähne vorhanden gewesen.

     

    Das Urteil

    Das Bundesverwaltungsgericht hielt hier jedoch vier Implantate für beihilfefähig. Eine spätere Entfernung der Zähne stehe dem nicht entgegen, wenn es während der Behandlung medizinisch indiziert sei, vorhandene Restzähne zur provisorischen Funktionserhaltung des Kiefers während der Einheilphase der Implantate noch zu erhalten. Nur wenn ein Patient noch genügend hinreichend gesunde Zähne habe, die eine Versorgung des Kiefers mit Kronen, Brücken oder Teilprothesen erlauben, sei eine Totalprothese nicht notwendig.

     

    Im konkreten Fall konnte der Kiefer wegen einer fortgeschrittenen Alveolarfortsatzatrophie eine herausnehmbare Totalprothese nicht aufnehmen. Dies wurde durch drei zahnärztliche Bescheinigungen bestätigt. Die Entfernung der bei Behandlungsbeginn vorhandenen Restzähne wegen parodontaler Schädigung wäre auch ohne die implantologischen Maßnahmen notwendig gewesen. Mit der zahnärztlichen Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit liege eine hinreichende Begründung vor, die Prothese nicht nur an zwei, sondern an mindestens vier Implantaten zu verankern.

    Quelle: ID 34810230