Fachbeitrag · Teilzeitarbeit
Urlaub und Erkrankung bei Teilzeitarbeit - wie ist das zu berechnen?
| FRAGE: „Wir haben die Arbeitszeiten in unserer Praxis so umgestellt, dass die beiden Schichten in unserer Praxis (Zahnarzt und Mitarbeiterinnen) im Wechsel einmal im Monat einen Freitag frei haben. Nun hat sich eine Mitarbeiterin von uns krank gemeldet. In die Zeit der Krankmeldung fällt bei ihr der freie Freitag. Wenn eine Arbeitnehmerin Urlaub hat, hat sie - so glaube ich zumindest - erneut Anspruch auf Urlaub in der Anzahl der Tage, an denen sie krank geschrieben war. Da es sich in diesem Fall ja nicht um Arbeits-, sondern um Freizeit handelt, hat unsere Mitarbeiterin in diesem Fall meiner Ansicht nach keinen Anspruch auf einen irgendwie gearteten Ausgleich. Stimmt das?“ |
Dazu die Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht Hartmut Geil, Bielefeld, www.kguk.de:
Grundsätzlich haben Sie recht - dennoch sollte man zur Beantwortung etwas weiter ausholen. Solche Fragen wie Ihre zur Berechnung der Urlaubsdauer in Arbeitsverhältnissen, wo die Arbeitszeit auf verschiedene Wochentage verteilt ist, erhalten wir häufig. Um diese seriös zu beantworten, muss zunächst ein Blick auf die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zum Mindesturlaub geworfen werden.
Abgrenzung: Mindesturlaub nach Arbeits- und Werktagen
Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, der in keinem Arbeitsverhältnis unterschritten werden darf, beträgt 24 Werktage. Dabei geht das Bundesurlaubsgesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus und will allen Arbeitnehmern mindestens vier Wochen Urlaub gewähren. Dementsprechend beträgt der Mindesturlaub bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage, bei drei Tagen Arbeit pro Woche zwölf Tage usw. Bei rollierenden Systemen, wenn beispielsweise jeweils abwechselnd in einer Woche an vier und in der nächsten Woche an fünf Tagen gearbeitet wird, wird entsprechend vorgegangen. Im Beispiel der Eingangsfrage müsste bei Zugrundelegung des Mindesturlaubs die Freistellung an 18 Arbeitstagen erfolgen.
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