· Fachbeitrag · Abmahnung
Die richtige Sanktion im Arbeitsverhältnis zur richtigen Zeit ‒ die Kündigung
von RAin Heike Mareck, Dortmund, kanzlei-mareck.de
| Manches Fehlverhalten von Beschäftigten verlangt aus Sicht des Arbeitgebers nach Sanktionen: Doch ist gleich die fristlose Kündigung geboten oder genügt auch eine Abmahnung? Diese Frage beantwortet ZP in zwei Beiträgen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Kündigung. |
Formale Fehler bei der Kündigung
Wer den Arbeitsvertrag beenden möchte, beendet ein Schuldverhältnis. Wie bei jedem anderen Vertrag auch müssen bei der Beendigung sowohl formale als auch inhaltliche Anforderungen eingehalten werden. Die formalen Anforderungen beziehen sich unter anderem auf die Schriftform und die Einhaltung der Kündigungsfrist, die faktischen Anforderungen auf den Zugang des Schreibens nach § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und dessen Nachweis.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Gemeint ist die Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Danach muss die Kündigung vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden (oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden). § 623 BGB 2. HS. schließt dabei die elektronische Form aus. Allein die eigenhändige Unterschrift genügt also den Anforderungen der Schriftform. Anderweitige, von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in den Betriebsvereinbarungen sind unwirksam. Nicht nur die Kündigung per E-Mail ist damit ausgeschlossen, sondern auch die Kündigung per Fax und erst recht per WhatsApp genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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