· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
OLG Hamm: 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen zu früh angebrachter Langzeitprovisorien
| Es ist als grober zahnärztlicher Behandlungsfehler zu werten, wenn eine Versorgung mit Langzeitprovisorien begonnen wird, ohne die Stabilisierung der eingeleiteten Schienentherapie abzuwarten. Ein solches Vorgehen ist nicht verständlich, weil es gegen bewährte zahnmedizinische Erkenntnisse verstößt. So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts ( OLG) Hamm vom 6. Juni 2014 (Az. 26 U 14/13, Abruf-Nr. 142152 ). |
Dieser Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: Eine damals 37-jährige Patientin litt unter heftigen Zahn- und Kopfschmerzen und begab sich in die Behandlung des beklagten Zahnarztes. Er versorgte sie mit einer Protrusionsschiene, um eine Kieferfehlstellung zu korrigieren. Anschließend begann er eine provisorische prothetische Versorgung, obwohl die Position des Unterkiefers durch die Schienentherapie noch nicht hinreichend gesichert war.
Laut Gutachten der hinzugezogenen Sachverständigen ist eine gesicherte und bleibende Endposition erst dann erreicht, wenn der Patient ein halbes Jahr beschwerdefrei mit der durch die Schienentherapie erreichten Position gelebt hat. Dies war hier eindeutig nicht der Fall: Die Halb-Jahres-Frist der Beschwerdefreiheit wurde so deutlich unterschritten, dass sich das Scheitern aus Sicht des Gerichts geradezu aufdrängte. Ein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bestand auch nicht: Wegen grober Fehlerhaftigkeit der Behandlung wäre eine Weiterbehandlung für die Patientin unzumutbar gewesen.
Das Gericht verurteilte den Zahnarzt zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro sowie zum Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 1.570 Euro. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.