· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Zu frühes Einbringen eines Langzeitprovisoriums kann groben Behandlungsfehler darstellen
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für MedR Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de
| Mit Urteil vom 6. Juni 2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass ein Zahnarzt, der nach einer Therapie mittels Protrusionsschienen provisorischen Zahnersatz verfrüht eingliedert, grob fehlerhaft handelt (Az. 26 U 14/13, Abruf-Nr. 142152 ). |
Mit Kopf- und Zahnschmerzen zum Zahnarzt
Die Patientin ließ sich wegen Kopf- und Zahnschmerzen beim beklagten Zahnarzt behandeln. Dieser vorsorgte sie zunächst mit einer Protrusionsschiene zur Korrektur ihrer Kieferfehlstellung. Bereits drei Monate später entfernte der Zahnarzt die Amalgamfüllungen, präparierte die Zähne für einen Interimszahnersatz und setzte diesen ein. Danach verstärkten sich die Beschwerden, eine Knochenentzündung im Oberkiefer kam hinzu.
Erst nach dem Entfernen des Provisoriums besserten sich die Beschwerden. Weil aber die Schmerzen der Patientin zwischenzeitlich chronisch geworden waren, forderte sie vom Zahnarzt Schmerzensgeld von mindestens 5000 Euro sowie Ersatz materiellen Schadens von mehr als 6000 Euro. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt, woraufhin der Zahnarzt Berufung einlegte.
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