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Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Darlehen für Implantatversorgung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat (Az: L 2 SO 5698/10) entschieden, dass im Urteilsfall der Kläger - ein Sozialhilfeempfänger - keinen Anspruch auf ein Darlehen für eine Implantatversorgung hatte. Bei dem Patienten lag keine Ausnahmeindikation für eine Implantatversorgung bei atrophiertem zahnlosen Kiefer vor. Dies wurde durch ein zahnärztliches Gutachten bestätigt. Das Gericht verwies darauf, dass Kieferatrophien bei jedem größeren Zahnverlust auftreten würden und deshalb in der Praxis sehr häufig vorkämen. Der Patient sei wie alle GKV-Versicherten auf die Versorgung mit einem „normalen“ Zahnersatz zu verweisen.
Quelle: ID 34684190