· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Vielzahl misslungener Nachbesserungsversuche führte zur Unbrauchbarkeit der Prothese
| Der Fall: Ein Zahnarzt hatte bei einem Patienten eine Implantat-Behandlung durchgeführt. Der Patient war jedoch unzufrieden und rügte die Passgenauigkeit der Prothesen sowie eine fehlerhafte Stellung des Implantats. Dies bestätigte der Sachverständige in seinem Gutachten, der eine „Vielzahl von Fehlern“ monierte. Auch bei einer Viezahl von Nachbesserungsterminen konnte die Passgenauigkeit nicht hergestellt werden. Daraufhin brach der Zahnarzt die Behandlung ab und erklärte, er könne nichts mehr für ihn tun. Dennoch forderte er sein Honorar, was der Patient verweigerte. |
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in einem Hinweisbeschluss vom 29. August 2011 (Az: 5 U 481/11; Abruf-Nr. 113756 unter www.iww.de): Eine Leistung könne im Dienstleistungsrecht auch dadurch unbrauchbar werden, dass eine objektiv nachbesserungsfähige Leistung durch die Vielzahl misslungener Versuche unmöglich erscheint, weil weitere Nachbesserungen dem Patienten nicht mehr zumutbar sind. Ein Patient müsse für eine unbrauchbare Prothese nichts bezahlen. Der Zahnarzt habe mit dem Hinweis an den Patienten, er könne „nichts mehr für ihn tun“, seinen Vergütungsanspruch verwirkt.