· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitszeiten: Darf der Arbeitgeber Plus- und Minusstunden miteinander verrechnen?
beantwortet von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| FRAGE: „Wir haben eine Frage zur Handhabung anfallender Überstunden (Plusstunden) und Unterstunden (Minusstunden): Einer unserer Mitarbeiter hat einen Arbeitsvertrag über 20 Stunden pro Woche. Auftragsbedingt konnte er entweder früher gehen oder später zur Arbeit kommen. Somit entstanden bei dem Mitarbeiter zwölf Unterstunden (Minusstunden). Sind wir als Arbeitgeber berechtigt, Plus- und Minusstunden miteinander zu verrechnen?“ |
Antwort: Eine etwaige Verrechnung von Minusstunden setzt eine entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarung voraus. Als Arbeitgeber wären Sie zum Abzug von Minusstunden (Verrechnung) nur dann berechtigt, wenn Ihr Mitarbeiter tatsächlich die Möglichkeit hatte, einen Ausgleich der Stunden herbeizuführen, dies aber gewissermaßen unterlassen hat. Insoweit erlaube ich mir den Verweis auf die ständige Rechtsprechung der Arbeitsgerichte: Demnach kann eine Verrechnung von Minusstunden nur bei entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung stattfinden.
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