04.07.2014 · IWW-Abrufnummer 171793
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 03.04.2014 – 5 Sa 579/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. November 2013, Az. 12 Ca 1434/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Lohneinbehalts aufgrund von Minusstunden. Der 1963 geborene Kläger war vom 01.10.2011 bis 31.01.2013 bei der Beklagten als Arbeiter/Gärtner/Hausmeister zu einem Bruttomonatslohn von EUR 900,00 mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Er ist ggü. einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.10.2011 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart: "§ 4 Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Übung. Etwa anfallende Überstunden werden auf einem Überstundenkonto angesammelt und werden nach Absprache mit der Firmenleitung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange in Zeiten mit geringerem Arbeitsanfall durch Freizeit abgegolten. ... § 7 Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche auf Vergütung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeiten sind innerhalb von 2 Monaten nach Abrechnung für den Monat geltend zu machen, in dem die betreffenden Arbeiten geleistet worden sind. Sofern die Ansprüche innerhalb der Frist nicht geltend gemacht worden sind, verfallen sie. ..." Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer K ündigung der Beklagten vom 31.12.2012 zum 31.01.2013. Der Kläger war vom 02.01. bis 31.01.2013 arbeitsunfähig erkrankt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses liefen insgesamt 111 Minusstunden auf. Dies stellte die Beklagte bei einer Überprüfung der handschriftlich gefertigten Stundenzettel fest, die für jeden Monat von einem Mitarbeiter der Beklagten geführt und von diesem sowie vom Kläger durch Unterschrift bestätigt worden sind. Die Beklagte erstellte am 23.01.2013 neue Lohnabrechnungen für die Monate November und Dezember 2012 und zog die 111 Minusstunden mit einem Stundenlohn von EUR 8,18 brutto vom Festlohn ab. Außerdem brachte sie unter der Bezeichnung "Urlaubsabgeltung" weitere EUR 90,00 brutto in Abzug. Die Neuabrechnung endete mit einem negativen Saldo iHv. EUR 793,63 netto. Diesen Betrag zog die Beklagte vom abgerechneten Nettolohn für Januar 2013 iHv. EUR 718,42 ab, so dass sie keine Zahlung leistete. Mit seiner am 16.04.2013 erhobenen Klage verlangte der Kläger die Vergütung für Januar 2013 iHv. EUR 900,00 brutto. Die Beklagte macht mit ihrer Widerklage hilfsweise die Rückzahlung von EUR 793,63 netto geltend. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.11.2013 (dort Seite 3-5) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 900,00 brutto (= EUR 715,72 netto) Lohn für den Monat Januar 2013 zu zahlen, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger auf ihre Widerklage zu verurteilen, an sie EUR 793,63 netto zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.11.2013 stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Klage sei begründet. Der Kläger habe gemäß §§ 2, 3 EntgFG für Januar 2013 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung iHv. EUR 900,00 brutto. Die Beklagte sei nicht berechtigt, mit 111 Minusstunden des Klägers eine Verrechnung vorzunehmen, weil die Parteien in § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrags kein Arbeitszeitkonto vereinbart hätten. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass sie sich mit dem Kläger darüber geeinigt habe, dass ein negatives Zeitguthaben bei seinem Ausscheiden mit fälligen Lohnansprüchen verrechnet werden könne. Der Lohnanspruch für Januar 2013 sei nicht erloschen, weil die Aufrechnung der Beklagten gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB verstoße. Der abgerechnete Nettobetrag von EUR 718,42 sei unpfändbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfe sich der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Pfändungsfreigrenzen berufen. Die Hilfswiderklage der Beklagten sei unbegründet. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückzahlung von EUR 793,63 netto aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung trotz Festlegung der Arbeitszeiten und Zuweisung von Arbeit nicht erbracht habe. Allein der pauschale Vortrag der Beklagten, zahlreiche Minusstunden seien zustande gekommen, weil der Kläger von seiner Lebensgefährtin nach Hause gerufen worden sei, genüge nicht. Eine flexible Arbeitseinteilung seitens der Beklagten, die auch zur Unterschreitung der wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit geführt habe, könne nicht zulasten des Klägers gehen. Insoweit sei die Beklagte in Annahmeverzug geraten, so dass sie nicht ohne Rechtsgrund stets den vollen Monatslohn gezahlt habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils vom 26.11.2013 Bezug genommen. Gegen das am 13.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 23.12.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 11.02.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, der Kläger könne für Januar 2013 keine Lohnzahlung beanspruchen. In § 4 des Arbeitsvertrags sei ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden, weil dort geregelt worden sei, dass Überstunden nicht ausgezahlt, sondern mit den Stunden verrechnet werden sollen, die in Zeiten mit geringerem Arbeitsanfall als Minusstunden entstehen würden. Die Lohnzahlungen auf die Minusstunden seien als von ihr erbrachte Vorschussleistungen anzusehen, die sie ohne Aufrechnung und Beachtung von Pfändungsfreigrenzen mit dem Lohnanspruch für Januar 2013 habe verrechnen dürfen, weil ein Ausgleich durch Mehrarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Die 111 Minusstunden, die sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses angesammelt haben, hätten sich im Rahmen einer Überprüfung der Arbeitsleistung des Klägers herausgestellt. Dem Kläger sei ein versuchter Betrug vorzuwerfen. Er sei arbeitsvertraglich - zumindest nach Treu und Glauben - verpflichtet gewesen, sie fortlaufend über seine Minusstunden zu informieren, damit sie hätte Anstalten treffen können, die Fehlstunden durch die Anordnung von Überstunden abzubauen. Selbst wenn das vom Arbeitsgericht angenommene Aufrechnungsverbot bestehen sollte, hätte jedenfalls der Hilfswiderklage stattgeben werden müssen. Im Arbeitsvertrag sei geregelt, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nach der betrieblichen Übung richte. Sie sei nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, weshalb die unstreitigen Fehlstunden entstanden seien. Insoweit herrsche auch im Arbeitsgerichtsprozess die Parteimaxime. Sie habe gegen den Kläger einen Anspruch auf Nachleistung der Fehlstunden gehabt. Da er wegen seines Krankenstandes keine Nachleistung habe erbringen können, sei er zur Rückzahlung der erbrachten Vorschussleistung verpflichtet. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 11.02.2014, 31.03.2014 und vom 02.04.2014 Bezug genommen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.11.2013, Az. 12 Ca 1434/13, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte EUR 793,63 netto zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 14.03.2014 und vom 01.04.2014 als zutreffend. Zwischen den Parteien sei nicht vereinbart worden, dass Minusstunden zu Lohnkürzungen führen dürfen. Minusstunden seien vielmehr mit Urlaub verrechnet worden. Gegen den R ückforderungsanspruch beruft sich der Kläger auf den Einwand der Entreicherung, weil er den Arbeitslohn bereits für die laufenden Lebenshaltungskosten ausgegeben habe. Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Entgeltfortzahlung iHv. EUR 900,00 brutto für den Monat Januar 2013 verurteilt und die Hilfswiderklage auf Rückzahlung von EUR 793,63 netto abgewiesen. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst lediglich folgende Ausführungen: 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 2, 3 EntgFG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung iHv. EUR 900,00 brutto für den Monat Januar 2013. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte zu dem von ihr vorgenommenen Lohneinbehalt im Wege einer Verrechnung von 111 Minusstunden nicht berechtigt war. a) Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden gegen Zahlung des hierfür vereinbarten Monatslohns von EUR 900,00 brutto vereinbart. In § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags haben sie geregelt, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nach der betrieblichen Übung richtet. Nach Satz 2 sollten etwa anfallende Überstunden auf einem Überstundenkonto angesammelt und nach Absprache mit der Beklagten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange in Zeiten mit geringerem Arbeitsanfall durch Freizeit abgegolten werden. Damit haben die Parteien vereinbart, dass ein "Überstundenkonto" geführt werden soll. Ein "Überstundenkonto" ist ein spezielles Arbeitszeitkonto, das nur die aus Überzeitarbeit erworbenen "Gutstunden", die grundsätzlich in Freizeit auszugleichen sind, erfasst und dokumentiert (BAG 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 22 ff, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 7). Entgegen der Ansicht der Berufung sieht § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 01.10.2011 nicht die Möglichkeit vor, das Überstundenkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der vereinbarten Wochenarbeitszeit von 25 Stunden ergeben. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insb. die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken. Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 13, NZA 2011, 640 ). Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird (BAG 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 36, NZA 2002, 390 ). Dies kann insb. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält. Hingegen kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat (BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 13, aaO; LAG Rheinland-Pfalz 15.11.2011 - 3 Sa 493/11 - Rn. 43, [...]). Die Beklagte hat auch zweitinstanzlich nicht dargelegt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen worden ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang ein negativer Stand auf dem "Überstundenkonto" möglich sein soll. Allein der Umstand, dass der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - im Verlauf des Arbeitsverhältnisses 111 Arbeitsstunden zu wenig geleistet hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er auch mit einem negativen Kontostand einverstanden war, der mit späteren Vergütungsforderungen - ggf. sogar bis auf "Null" - verrechnet werden kann. b) Die vorgenommene Verrechnung der Beklagten verletzt das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB und ist deshalb unwirksam. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Aufrechnung iSv. § 387 BGB ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners, § 388 BGB. § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Davon zu unterscheiden ist die Verrechnung. Bei ihr werden unselbständige Rechnungsposten in eine Gesamtabrechnung eingestellt und so unmittelbar saldiert. Sie ist rechtlich keine Aufrechnung und unterliegt nicht den gesetzlichen Aufrechnungsverboten und -beschränkungen (BAG 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - zu II 2 d der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31). Ob derartige Verrechnungsposten vorliegen, bestimmt sich nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Das zwingende Aufrechnungsverbot kann nicht durch Parteivereinbarung umgangen werden (BAG 17.02.2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 21, NZA 2010, 99 ). § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Der monatliche Nettolohn des Klägers iHv. EUR 718,42 lag deutlich unter dem pfändungsfreien Grundbetrag von EUR 1.028,89 (bis 30.06.2013). Auf die Erfüllung von Unterhaltspflichten ggü. einem Kind kommt es dabei nicht an. Entgegen der Ansicht der Berufung darf sich der Kläger auf das Aufrechnungsverbot berufen. Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Geldmittel entzogen werden, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. Es dient mithin dem Schutz des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Die Sicherung ihrer Lebensgrundlage liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe soll vermieden werden. Die Bezugnahme in § 394 Satz 1 BGB auf das Pfändungsrecht stellt sicher, dass der Schuldner vor der privatrechtlich im Wege der Aufrechnung erfolgenden Durchsetzung einer Forderung in gleicher Weise geschützt wird wie vor staatlicher Vollstreckung nach § 829 Abs. 1 ZPO. Der Gläubiger muss hinnehmen, dass er seine Forderung nicht zu Lasten der Allgemeinheit durchsetzen kann (BAG 17.02.1999 - 9 AZR 676/07 - Rn. 28 mwN, aaO). Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich der Zugriff auf das pfändungsfreie Nettoentgelt nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar ist anerkannt, dass das nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift zwingende Aufrechnungsverbot durch die Grundsätze von Treu und Glauben beschränkt wird. Die Berufung des Arbeitnehmers auf den Pfändungsschutz kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu leisten hat (BAG 18.03.1997 - 3 AZR 756/95 - zu III 2 b der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 30). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Berufung bietet der vorliegende Sachverhalt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dem Kläger einen versuchten Betrug über den Umfang der von ihm geleisteten Arbeitsstunden vorzuwerfen, der zu einer Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB führen könnte. Der Beklagten lagen die Stundenzettel vor, die monatlich über die tägliche Arbeitszeit des Klägers von einem anderen Mitarbeiter in ihrem Auftrag geführt und von diesem sowie dem Kläger unterzeichnet worden sind. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 22.02.2013 bestätigt, dass diese Stundenzettel am Monatsende der Lohnsachbearbeiterin vorgelegt und von ihr geprüft worden sind. Der Beklagten lagen daher klare und transparente Aufzeichnungen über die Anzahl der vom Kläger monatlich geleisteten Stunden vor. Sie war daher über die Minusstunden informiert und hätte Anstalten treffen können, die Fehlstunden durch die Anordnung von Überstunden abzubauen. Selbst wenn man, wofür nichts spricht, einen Arbeitszeitbetrug annehmen wollte, könnte der Kläger nach Treu und Glauben gleichwohl verlangen, dass ihm wenigstens das Existenzminimum verbleibt. Denn der Einwand der Arglist rechtfertigt es nicht, Schadensersatzansprüche im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen (BAG 18.03.1997 - 3 AZR 756/95 - Rn. 30 mwN, AP BGB § 394 Nr. 30). 2. Die Hilfswiderklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung von EUR 793,63 netto aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Wie bereits - unter Ziff. 1 - ausgeführt, haben die Parteien kein Arbeitszeitkonto vereinbart. Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung lag allein bei der Beklagten. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (BAG 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 - AP BGB § 615 Nr. 79). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche konkreten Vorgaben sie dem Kläger hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung gemacht hat. Sie kam daher mit Ablauf einer jeden Arbeitswoche in Annahmeverzug, wenn und soweit sie die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Sollarbeitszeit von 25 Stunden nicht ausschöpfte. Hiervon ist auszugehen, weil die Beklagte weder dargelegt hat, der Kläger habe die geschuldete Arbeitsleistung trotz konkreter Festlegung der Arbeitszeiten und Zuweisung von Arbeit nicht erbracht, noch substantiiert eine Vereinbarung der Parteien behauptet hat, der Kläger habe sich zur Nacharbeit allein auf seinen Wunsch ausgefallener Arbeitszeit verpflichtet. Eine Pflicht des Klägers, sie - über die monatliche Vorlage der Stundenzettel hinaus - zusätzlich noch fortlaufend über seine Minusstunden zu informieren, bestand nicht. Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung lag allein bei der Beklagten. Ruft der Arbeitgeber die Arbeit nicht im Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit und entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten oder vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts festzulegender Verteilung ab, bedarf es eines Angebots der Arbeitsleistung nach § 296 Satz 1 BGB nicht (BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 19, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 36; BAG 08.10.2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 24, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 27). Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien war der Kläger nicht zur Nachleistung der aus betrieblichen Gründen ausgefallenen Arbeitszeiten verpflichtet. Es oblag deshalb der Beklagten nicht nur die Summe der angesammelten Minusstunden, sondern deren Ursachen im Einzelnen darzulegen. Ein konkreter Sachvortrag hierzu ist auch zweitinstanzlich nicht erfolgt, obwohl das pauschale Vorbringen der Beklagten bereits vom Arbeitsgericht ausdrücklich bemängelt worden ist. Die Beklagte ist auch jedwede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb sie die Stundenzettel, die monatlich über die Arbeitszeiten des Klägers geführt worden sind, nicht regelmäßig überprüft hat, um das Ansammeln von Minusstunden zeitnah durch die ausdrückliche Anordnung von Überstunden zu verhindern. b) Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche der Beklagten für Minusstunden, die bis einschließlich Juni 2012 aufgelaufen sind, wären im Übrigen aufgrund der einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen. Nach § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.10.2011 sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Berechnet der Arbeitgeber das Entgelt fehlerhaft, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, entsteht sein Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Überzahlung und wird zugleich fällig. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es in einem solchen Fall nicht an (BAG 10.03.2005 - 6 AZR 217/04 - Rn. 12, NZA 2005, 812 ). Die Beklagte konnte aufgrund der Stundenzettel, die monatlich über die Arbeitszeit des Klägers geführt worden sind, unschwer erkennen, dass er regelmäßig weniger als 25 Wochenstunden gearbeitet hat. Ausweislich ihrer eigenen Berechnungen hatten sich bis Ende Juni 2012 bereits 81 Minusstunden angesammelt. Dass sie die Stundenzettel in Wahrnehmung der ihr im eigenen Interesse obliegenden Sorgfalt nicht zeitnah überprüft hat, geht mit der Beklagten heim. Der Lohnanspruch des Klägers war mangels anderweitiger Anhaltspunkte am Monatsende (§ 614 Satz 2 BGB) fällig. Zur Wahrung der vertraglichen Ausschlussfrist hätte die Beklagte die Rückforderung für Minusstunden, die im Juni 2012 angefallen sind, spätestens am 31.12.2012 geltend machen müssen, die früher fälligen Forderungen entsprechend früher. Das ist nicht geschehen. c) Soweit die Beklagte in ihren am 23.01.2013 erstellten neuen Lohnabrechnungen für November und Dezember 2012 vom Kläger einen Bruttobetrag von EUR 90,00 unter der Bezeichnung "Urlaubsabgeltung" zurückfordert, der in ihre Hilfswiderklageforderung iHv. EUR 793,63 netto eingeflossen ist, muss die Berufungskammer den darauf entfallenden Nettoteil nicht feststellen. Die Hilfswiderklage ist auch insoweit unbegründet, denn die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlten Urlaubsentgelts. Die Beklagte hat diesen Forderungsbestandteil schon nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Vortrag lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass sie dem Kläger im Urlaubsjahr 2012 mehr Urlaubsentgelt iSd. § 11 Abs. 1 BUrlG gezahlt hätte, als ihm zustand. Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich aus dem handschriftlichen Vermerk "Urlaub 2012 - 25 Tage erledigt" auf dem Stundenzettel für Oktober 2012 nichts Gegenteiliges herleiten. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist - zumindest was den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen betrifft - einzelvertraglich unabdingbar, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG (BAG 03.05.1994 - 9 AZR 229/92 - [...]; ErfK/Gallner 14. Aufl. § 11 BUrlG Rn. 33). Im Übrigen hat sich der Kläger mit erheblichem Sachvortrag auf den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Insbesondere bei kleineren Arbeitseinkommen und einer geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts ist erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insb. konsumtive Ausgaben verbraucht worden ist (BAG 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - NJW 2001, 2907). Vorliegend betrug der Nettolohn des Klägers, der ggü. einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, monatlich EUR 718,42. Es kann deshalb ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass er den Nettolohn für November und Dezember 2012 vollständig zur Deckung seiner laufenden Lebenshaltungskosten verbraucht hat. III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.