· Nachricht · Arbeitsrecht
Bei der Mitarbeitersuche muss entweder ohne Geschlechtereintrag oder mit m/w/d inseriert werden
| Bei der Suche nach neuen Mitarbeitern muss seit Januar 2019 zwischen drei Geschlechtern unterschieden werden. Suchen Sie künftig beispielsweise eine/n ZFA, so müssen Sie entweder ganz auf Geschlechtereinträge verzichten oder „ZFA (m/w/d)“ inserieren, um nicht wegen Diskriminierung belangt zu werden. Auch der positive Geschlechtseintrag „inter“ ist statt „d“ zugelassen. |
Das sogenannte „dritte Geschlecht“ ist ab Januar 2019 in das Personenstandsregister aufgenommen worden. Damit kann zwischen männlich, weiblich und divers (m/w/d) entschieden werden. Diese Entscheidung geht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 zurück und stärkt die Rechte Intersexueller (Urteil vom 10.10.2017, Az. 1 BvR 2019/16). Die Karlsruher Richter folgen mit ihrem Urteil dem in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz festgeschriebenen Grundrecht nach geschlechtlicher Identität. Dort heißt es: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“