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  • · Arbeitsrecht

    Corona: Betretungs- und Tätigkeitsverbote im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

    Bild: Ramona Heim

    von Rechtsreferendarin Anna Sprinkmeyer und RA, FA MedizinR, ArbeitsR und HGR Benedikt Büchling, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Seit Inkrafttreten der sog. „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ im März 2022 sind auch Zahnarztpraxen verpflichtet, den Gesundheitsämtern die hierfür erforderlichen Nachweise vorzulegen sowie ungeimpfte Beschäftigte zu melden. Geschieht dies nicht, droht der Ausspruch eines sog. „Betretungsverbots“ durch das Gesundheitsamt. Die betroffenen Beschäftigten dürfen dann nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz tätig werden. Der Beitrag erläutert die Rechtslage und enthält Handlungsempfehlungen aus der anwaltlichen Praxis. |

    „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ und Meldepflichten

    Beschäftigte in Zahnarztpraxen sind aufgrund der Einführung der sog. „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ seit dem 15.03.2022 gemäß § 20a IfSG verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erbringen. Die Gesundheitsämter fordern die betroffenen Einrichtungen und Beschäftigten im Rahmen des behördlichen Verfahrens regelmäßig auf, die folgenden nach § 20a IfSG erforderlichen Nachweise vorzulegen:

    • Einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,