· Fachbeitrag · Coronavirus
Ungeimpfter Zahnarzt erhält Tätigkeitsverbot, Gericht lehnt Eilantrag dagegen ab
| Mit Beschluss vom 25.07.2022 hat das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim abgelehnt. Der Zahnarzt hatte sich mit seinem Eilantrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni vom genannten Landkreis ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gewandt. Die Behörde hatte das Verbot damit begründet, dass der Zahnarzt bis zum 15.03.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) habe führen müssen, den er nicht vorgelegt habe. |
Hintergrund
Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind, müssen gemäß dem neuen § 20a Abs. 1 Nr. 1 lit. h) Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis spätestens zum 15.03.2022 geimpft oder genesen sein. Der Gesetzgeber hat damit im Dezember 2021 eine Corona-Impfpflicht für (Zahn-)Ärzte, ZFA, MFA und andere Beschäftigte einer (Zahn-)Arztpraxis eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Impflicht das Risiko reduzieren, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren und SARS-CoV-2 an andere Menschen in der Praxis zu übertragen. Details lesen Sie unter iww.de > Abruf-Nr. 47910568.
Fall und Entscheidungsgründe
Der Zahnarzt hatte u. a. geltend gemacht, Zahnärzte seien von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst, zudem liege bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor. Dem folgte das VG nicht. Es führte zur Begründung seines Beschlusses aus, die vom Antragsgegner beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 20a Abs. 5 S. 3) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß (Beschluss vom 27.04.2022, Az. 1 BvR 2649/21; Details unter iww.de > Abruf-Nr. 48358202).
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen, die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt.
Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen.
Als Zahnarzt stehe der Antragsteller regelmäßig in unmittelbarem Kontakt zu den Gesichtern der Patienten, insbesondere deren Mund- und Nasenöffnungen. Da das Infektionsrisiko des Antragstellers wegen der fehlenden Impfung wesentlich erhöht sei, sei auch das Übertragungsrisiko erheblich erhöht. Das nach dem Infektionsschutzgesetz mit einer Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises belegte Personal in Heil- und Pflegeberufen trage schließlich eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten, dessen es sich bereits bei der Berufswahl bewusst sein müsse.