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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Hitlergruß rechtfertigt fristlose Kündigung!

    | Einem Arbeitnehmer, der einem Kollegen mit einem Hitlergruß gegenübertritt, darf fristlos gekündigt werden. Diese Geste ist ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss ( Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.16, Az. 12 Ca 348/15 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber seit dem Jahr 2009 im Bereich der Patiententransporte tätig. Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsratsvorsitzenden. Kurze Zeit später traf der Arbeitnehmer auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein Heil, du Nazi!“ Nachdem der Betriebsrat der Kündigung des Arbeitgebers zustimmte, beendete dieser das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des Gerichts beendete die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes ist aus Sicht der Kammer ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Diese Geste sei ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe: „Du bist ein Heil, du Nazi“. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.

     

    Soweit der Arbeitnehmer meinte, dass eine solche Handlung für ihn „nur“ als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung sei, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.

     

    Relevanz für die Praxis

    Auf grobe Beleidigungen, insbesondere mit nationalsozialistischem oder rassistischem Inhalt, kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung mit einer (fristlosen) Kündigung reagieren. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob solche Gesten oder Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. seinen Repräsentanten oder unter Kollegen getätigt werden. Aus Gründen der Beweissicherung in einem zu erwartenden arbeitsgerichtlichen Verfahren, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, Ort, Zeit, Inhalt und etwaige Zeugenaussagen schriftlich in einem Vermerk zu dokumentieren.

    Quelle: ID 47575632