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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Löschen von Patientendaten kann Grund zur fristlosen Kündigung sein

    von RAin, FAin für MedR, Wirtschaftsmediatorin Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de

    | Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts (ArbG) Villingen-Schwenningen schlossen die Parteien eines Kündigungsstreits nach der Löschung von Patientendaten in einer Arztpraxis am 31. März 2014 einen Vergleich mit der Folge, dass die klagende Arzthelferin ihre Arbeitsvergütung nur bis zum Tag des Zugangs der fristlosen Kündigung durch ihren Arbeitgeber erhielt (Az. 13 Ca 107/14, Abruf-Nr. 142250 ). |

     

    Der Fall

    Die Klägerin war seit einem Jahr als medizinische Fachangestellte (MFA) bei dem beklagten Facharzt für Allgemeinmedizin beschäftigt, der die Patientendokumentation papierlos vornahm. Sowohl die Klägerin als auch deren Großmutter waren Patientinnen des Beklagten. Die MFA löschte sowohl ihre Daten als auch die ihrer Großmutter auf dem Praxiscomputer des Beklagten vollständig, bevor sie ihr Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2014 kündigte. Nachdem der Beklagte die Datenlöschung bemerkte und eine Wiederherstellung nach Rücksprache mit einem Softwarehersteller nicht mehr möglich war, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.

     

    Mit Ihrer Zahlungsklage begehrte die Klägerin neben der vollständigen Gehaltszahlung für März 2014 auch die Abgeltung von Urlaub und Überstunden sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bereits erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzugewähren und eine vereinbarte Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Arzt erhob Widerklage.

     

    Die Entscheidung

    Das Arbeitsgericht sah in dem vorsätzlichen Löschen der Patientendaten eine schwere, die fristlose Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung der MFA. Als ausgebildete Fachkraft hätte diese um die Bedeutung der Behandlungsdaten wissen müssen, so das Gericht. Erachte man die fristlose Kündigung in Bezug auf den Beendigungszeitraum des Arbeitsverhältnisses für angemessen, käme unter Umständen die Rückzahlung des Weihnachtsgelds, auf jeden Fall aber die Zahlung der Vertragsstrafe in Betracht. Vor diesem Hintergrund entschieden sich die Parteien für einen gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich, wonach die Klägerin lediglich noch Anspruch auf Gehaltszahlung bis zum Zeitpunkt des Eingangs der fristlosen Kündigung hatte.

     

    PRAXISHINWEIS | Ärztliche Dokumentationsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren (§ 10 Abs. 3 Berufsordnung Ärzte Baden-Württemberg/Musterberufsordnung Ärzte), weshalb in dieser Zeit statt einer Löschung der Daten allenfalls deren Sperrung in Betracht kommt (§§ 35 Abs. 3; 20 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz, § 23 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg).

    Quelle: ID 42858204