· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Mindestlohn in der Zahnarztpraxis - die wichtigsten Punkte für Praxisinhaber
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Jan P. Schabbeck und Diplom-Pflegewirt Thorsten Müller, MScN
| Seit dem 1. Januar 2015 ist er da - der Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Doch gilt er für jeden Mitarbeiter, den der Praxisinhaber beschäftigt? Und gibt es Fallstricke - etwa bei 450-Euro-Kräften -, die jetzt zu beachten sind? Der Beitrag beleuchtet diese Fragen umfassend. |
Gilt der Mindestlohn bei Auszubildenden und Praktikanten?
Für Auszubildende gilt das Mindestlohngesetz nicht, für Praktikanten immer dann, wenn kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Ausnahmen sind Praktika, die wegen einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Regelung erbracht werden. Der Mindestlohn gilt auch nicht bei Praktika, die von Berufsakademien gefordert werden.
Zudem sind Orientierungspraktika bis zu drei Monaten sowie Praktika für die Studienaufnahme nicht vom Mindestlohn umfasst. Gleiches gilt für Praktika zur Einstiegsqualifizierung und zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung. Sie müssen Ihren Berufspraktikanten also nicht 8,50 Euro pro Stunde zahlen!
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