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  • · Arbeitsrecht

    NachweisG zum 01.08.2022 geändert: Wer schreibt, der bleibt ‒ wer es nicht tut, riskiert ein Bußgeld

    Bild: ©Bennet Steiner - adobe.stock.com

    von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    | Zum 01.08.2022 wird auch im deutschen Arbeitsrecht die EU-Richtlinie 2019/1152 umgesetzt. Sie will laut Gesetzgeber „transparente und vorhersehbare Beschäftigung fördern“ und sieht dazu vor, dass Arbeitnehmer schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden. Betroffen hiervon sind Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.08.2022 beginnen. Aber auch Arbeitnehmer, die schon jetzt in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen entsprechend unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern. Obwohl das Gesetz also ein weiteres „Bürokratiemonster“ ist, sind Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite, wenn Sie auch bereits bestehende Arbeitsverträge entsprechend anpassen. |

    Änderungen im NachweisG

    Die wesentlichen Punkte der Richtlinie wurden im seit 1995 existierenden Nachweisgesetz (NachweisG) umgesetzt. Dessen bisherige Fassung sah bereits vor, dass bestimmte Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer schriftlich zu übermitteln sind. Während Sie bislang einen Monat Zeit hatten (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachweisG), werden Sie nun bereits am ersten Arbeitstag diese Niederschrift vorlegen müssen. Nicht geändert wurde das Schriftformerfordernis, was in Zeiten der Digitalisierung eher anachronistisch erscheint.

     

    Bislang fehlten im NachweisG Sanktionsmöglichkeiten. Dies hat der Gesetzgeber nun nachgeholt. Neu aufgenommen wurde eine Bußgeldvorschrift. Wenn Sie die erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushändigen, wird dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt, diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden.