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  • 05.12.2024 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Nicht abgegoltener Urlaub kann teuer werden: Ex-Mitarbeiterin klagt 25.000 Euro ein

    | Auch Angestellte im Mutterschutz haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach § 24 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. D. h., sie zählen beim Anspruch auf Erholungsurlaub mit. Sofern eine Angestellte ihren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhalten hat, kann sie nach Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub beanspruchen. Das gilt sogar nach Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht vorher gekürzt hat. Dies wurde einem Arbeitgeber zum Verhängnis: Eine Ex-Mitarbeiterin klagte erfolgreich 25.000 Euro ein (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 16.04.2024, Az. 9 AZR 165/23). |