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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Teilzeit in der Zahnarztpraxis: Welche Regeln gelten für Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage?

    von RAin und FAin für Medizinrecht Anna Brix, Rechtsanwälte Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de 

    | Fast jede Zahnarztpraxis beschäftigt Teilzeitkräfte - kein Wunder angesichts der weiblichen Übermacht bei angestellten Zahnärzten und zahnmedizinischen Fachangestellten und ihrem Wunsch, Beruf und Familie unter einen Hut zu bringen. Wer Teilzeit arbeitet, hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitbeschäftigter. Welche dies sind und worauf der Zahnarzt bei der Gestaltung des Teilzeit-Arbeitsvertrages achten sollte, klärt der nachfolgende Beitrag. |

    „Reduzierung auf Teilzeit“ im bestehenden Arbeitsverhältnis

    Wenn der Praxischef neue Mitarbeiter einstellt, kann er mit ihnen die wöchentliche Arbeitszeit frei vereinbaren. Liegt diese unter der vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Kollegen, spricht man von einem Teilzeitarbeitsverhältnis. Ein Teilzeitarbeitsvertrag kann auch durch übereinstimmende Änderung des bestehenden Vollzeitarbeitsvertrages zustandekommen, wenn Zahnarzt und Mitarbeiter sich über die Verkürzung der Arbeitszeit einigen.

     

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dem Mitarbeiter einen einseitigen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit eingeräumt. Voraussetzung dafür ist aber, dass in der Zahnarztpraxis mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters länger als sechs Monate besteht.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die Grenze von 15 Mitarbeitern wird unabhängig vom Beschäftigungsumfang pro Kopf ermittelt. Es werden alle Beschäftigten einbezogen - mit Ausnahme von Auszubildenden, Praktikanten sowie Arbeitnehmern, die als Ersatz für in der Elternzeit befindliche Mitarbeiter eingestellt worden sind.

     

    Ohne Einverständnis des Zahnarztes kann der Mitarbeiter daher nur in einer Zahnarztpraxis mit einem hohen Personalbestand von mindestens 15 Arbeitnehmern seinen Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit durchsetzen.

    Welches Teilzeitmodell passt für Ihre Praxis?

    Wie die Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters auf die einzelnen Wochentage verteilt wird, können Zahnarzt und Mitarbeiter innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes individuell und flexibel festlegen. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden kann die Arbeitszeit beispielsweise auf vier Tage in der Woche zu je fünf Stunden oder auf fünf Tage zu je vier Stunden oder auch mit variierenden Arbeitszeiten pro Arbeitstag bzw. Arbeitswoche aufgeteilt werden.

     

    Wie viel Flexibilität bei der Verteilung der Arbeitszeit gewünscht ist, sollte sich aus dem Arbeitsvertrag klar entnehmen lassen.

     

    Muster /  Formulierungsvorschlag

    „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt (.....) Stunden pro Woche.“

     

    Oder: 

    „Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt (.....) Stunden pro Tag. Die Arbeitszeit beginnt jeweils gegen (.....) Uhr, sie endet gegen (.....) Uhr.“

     

    Oder:  

    „Der Arbeitnehmer wird jeweils am Montag, am Mittwoch sowie am Freitag (.....) Stunden pro Tag arbeiten, und zwar in der Zeit von (.....) Uhr bis (.....) Uhr.“

     

    Die richtige Berechnung der Urlaubstage

    Falsche Vorstellungen herrschen in der Praxis oftmals im Hinblick auf die Urlaubstage teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter. Entscheidend für die Anzahl der Urlaubstage sind die tatsächlich geleisteten Arbeitstage pro Woche, nicht hingegen die wöchentliche Stundenzahl. Laut Gesetz stehen einem Vollzeitbeschäftigten - ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche - 24 Urlaubstage zu, entsprechend 20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche. Eine längere Urlaubsdauer kann sich aus dem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Üblich sind bei einer Fünf-Tage Woche 25 bis 28 Tage Urlaub.

     

    Der anteilige Urlaubsanspruch von teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern errechnet sich wie folgt: Urlaubsanspruch eines Vollzeitarbeitnehmers (in Tagen) dividiert durch die gewöhnliche Zahl der Wochenarbeitstage eines Vollzeitarbeitnehmers multipliziert mit der Zahl der individuellen Wochenarbeitstage des Teilzeitbeschäftigten.

     

    • Beispiel für die Berechnung der Urlaubstage

    Ein Arbeitnehmer, der Vollzeit beschäftigt ist, erhält unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche 25 Urlaubstage. Der Mitarbeiter, der drei Tage pro Woche arbeitet, erhält dementsprechend 15 Urlaubstage (25 Urlaubstage/5 Arbeitstage x 3 individuelle Arbeitstage = 15).

     

    Arbeitet der Teilzeitmitarbeiter an allen betriebsüblichen Arbeitstagen nur mit reduzierter täglicher Arbeitszeit, hat er den gleichen Urlaubsanspruch wie eine Vollzeitkraft. Im obigen Beispiel wären dies dann 25 Urlaubstage.

    Praktisch keine Pflicht zu Überstunden oder Mehrarbeit

    Anders als Vollzeitkräfte sind Teilzeitmitarbeiter regelmäßig nicht verpflichtet, bei Bedarf über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit zu leisten. Das liegt daran, dass der Mitarbeiter in Teilzeit anders als der in Vollzeit dem Zahnarzt aufgrund familiärer Verpflichtungen oder anderweitiger Erwerbstätigkeit nur im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung stehen will. Eine Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit besteht deshalb nur, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart ist oder der Arbeitsbedarf des Zahnarztes auf einen betrieblichen Notfall zurückzuführen ist. Ein solcher Notfall wird nur in absoluten Ausnahmefällen vorliegen.

    Entgeltfortzahlung an Feiertagen

    Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, ist vom Zahnarzt zu vergüten. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Entscheidend ist also, ob der Mitarbeiter am betreffenden Tag hätte arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre.

     

    Diesen Grundsatz darf der Zahnarzt nicht dadurch umgehen, dass er speziell in Wochen mit Feiertagen den Arbeitsplan ändert oder die Feiertage bei der Arbeitszeitplanung von vornherein ausspart. Bei flexiblen Teilzeitsystemen mit variierenden Arbeitszeiten und/oder Arbeitstagen empfiehlt es sich deshalb, eine jahresbezogene Durchschnittsberechnung vorzunehmen.

     

    Dabei wird zunächst für das gesamte Jahr das Arbeitszeitvolumen sowie die durchschnittliche Arbeitszeit pro Arbeitstag ermittelt. Im Anschluss wird das Jahresvolumen für jeden arbeitsfreien Feiertag um diese durchschnittliche tägliche Arbeitszeit gekürzt. Das dann verbleibende Gesamtbudget kann auf die verbleibenden Arbeitstage des Abrechnungszeitraumes verteilt werden. Die vereinbarte Vergütung bleibt unverändert.

     

    • Beispiel zur Berechnung

    Eine Teilzeitmitarbeiterin arbeitet in der Woche 25 Stunden, verteilt auf 4 Tage mit variierender Stundenzahl. Die auf das Jahr gerechnete durchschnittliche tägliche Arbeitszeit beträgt 6,25 Stunden. Feiertage gibt in Bayern im Jahr 2013 insgesamt 11 Tage. Die Berechnung gestaltet sich demnach wie folgt:

     

    52 Wochen im Jahr x 25 Stunden = 1.300 Arbeitsstunden/Jahr

    Durchschnittliche tägliche Arbeitszeit: 6,25

    Arbeitsfreie Feiertage in Bayern 2013: 11 Tage

    1.300 - (6,25 x 11) = 1.231, 25 Stunden.

     

    Unter Berücksichtigung der Feiertage verbleiben für die Mitarbeiterin somit 1.231,25 Arbeitsstunden, die flexibel auf das Jahr verteilt werden können.

     

    FAZIT |  Ein sorgfältig durchdachtes Teilzeitmodell kann dazu beitragen, Abläufe in der Praxis zu optimieren und Personalengpässe zu vermeiden. Vor allem aber wird Zufriedenheit bei den Mitarbeitern und eine gute Arbeitsatmosphäre geschaffen, die sich wiederum positiv bei den Patienten auswirkt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zur inhaltlichen Gestaltung nicht nur von Teilzeit-, sondern von sämtlichen Mitarbeiterverträgen siehe den Beitrag „Arbeitsverträge mit Praxispersonal: Sechs typische Fallstricke und Irrtümer“ in ZWD 12/2012, Seite 18.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 4 | ID 39351440