· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Teilzeitarbeit: Das sollten Sie als Zahnarzt wissen
von Anna Brix, Fachanwältin für Medizinrecht, Rechtsanwälte Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de
| Eine Zahnarztpraxis ohne Teilzeitkräfte ist kaum vorstellbar. Gerade Mitarbeiterinnen mit Kindern bitten den Zahnarzt häufig um eine Reduzierung der Arbeitszeit. Obwohl Teilzeitarbeit daher eher die Regel darstellt, wird sie in der Praxis manchmal stiefmütterlich behandelt: Teilzeitbeschäftigte werden zum Beispiel vom Weihnachts- oder Urlaubsgeld ausgeschlossen. Dabei wird übersehen, dass Teilzeitkräfte ein vollwertiges Arbeitsverhältnis besitzen und dieselben Rechte wie Vollzeitbeschäftigte haben. |
Was bedeutet das Diskriminierungsverbot?
Das Teilzeitbefristungsgesetz verbietet es dem Zahnarzt, Teilzeitkräfte schlechter zu behandeln als einen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (§ 4 TzBfG). Eine Ungleichbehandlung ist nur dann erlaubt, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen - zum Beispiel wegen besserer Arbeitsleistung, einer höheren Qualifikation, mehr Berufserfahrung oder Arbeitsplätzen, die höheren Risiken ausgesetzt sind.
Gehalt und Sonderleistungen stehen anteilig zu
Einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin ist somit ein Gehalt oder eine Sonderleistung in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit im Vergleich zu einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin entspricht.
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