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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Unterzeichnung der schriftlichen Kündigung: Auch „Krickelkrakel“ ist erlaubt!

    von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    | Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müssen Arbeitsverhältnisse schriftlich gekündigt werden. Für Sie als Praxisinhaber bedeutet das: Sie müssen die Kündigung eigenhändig unterzeichnen. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es indes nicht darauf an, ob die Unterschrift leserlich ist (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.10.2022, Az. 3 Sa 79/22 ). |

     

    Der Fall

    Die Klägerin griff ihre Kündigung u. a. mit der Begründung an, dass die Unterschrift nicht lesbar gewesen und damit unwirksam sei. Weder das erstinstanzliche Gericht noch das LAG folgten hier der Auffassung der Klägerin.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung der Richter bedürfe eine Kündigung der Schriftform (§§ 623, 126 Abs. 1 BGB) und damit auch einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers. Wenn diese nicht vorhanden sei, so sei die Kündigung rechtsunwirksam. Da in dem Verfahren die Unterzeichnung als „Unterschrift“ erkennbar war, war die Kündigung wirksam. Ob eine solche Unterschrift vorliegt, hänge nicht davon ab, ob aufgrund der Unterschrift schon bei Zugang die Person des Ausstellers für den Empfänger zweifelsfrei feststehe. Der Aussteller solle nur identifiziert werden können. Die Unterschrift müsse auch nicht lesbar sein; es genüge ein Schriftzug, der individuelle Merkmale aufweise, die eine Nachahmung erschweren und die Identität des Unterzeichners ermöglichen. Der Schriftzug müsse sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer Unterschriftsleistung erkennen lassen, selbst wenn er flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet sei.

     

    Eine Namensabkürzung in Form eines Handzeichens reiche hier jedoch nicht aus, da das Gesetz in § 126 Abs. 1 BGB zwischen der Unterschrift und einem Handzeichen differenziert. Letzteres wahrt die Schriftform nur im Falle einer notariellen Beglaubigung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Handzeichen (Paraphe) ist das äußere Erscheinungsbild maßgebend. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheinen, stellen keine formgültige Unterschrift dar.

     

    PRAXISTIPP | Auch wenn ein „individuelles“ Krickelkrakel als ausreichend angesehen wurde, sollten Sie darauf achten, dass Ihre Unterschrift erkennbar ist. Ob auch das Bundesarbeitsgericht, bei dem das Verfahren nun anhängig ist (Az. 1 AZN 7/23), Verständnis für nicht gut lesbare Unterschriften hat, lesen Sie in einem Folgebeitrag.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 2 | ID 49411032