· Arbeitsrecht
Urlaubsanspruch in Vollzeit, Teilzeit und in der Probezeit
von Marie Christine Reiter, Neuss, deinberichtsheft.de
| Ob Vollzeit, Teilzeit oder Probezeit ‒ für jede zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) ist ein gesetzlicher Mindesturlaub vorgeschrieben. Nachfolgend erfahren Sie, wie die Urlaubstage ermittelt werden und wie und wann diese in Anspruch genommen werden können. Bei den Ausführungen wird davon ausgegangen, dass zwischen dem Arbeitgeber und der ZFA die Geltung des „Manteltarifvertrags für ZFA/Zahnarzthelferinnen“ vereinbart ist. In dessen § 18 finden sich die Regelungen zum Urlaub. |
Urlaubstage bei Vollzeit
Um die vollen Urlaubstage innerhalb eines Kalenderjahres ‒ d. h. der Zeitraum zwischen dem 01.01. und dem 31.12. eines Jahres ‒ in Anspruch nehmen zu können, muss die ZFA mindestens 6 Monate derselben Praxis angehört haben. Die Anzahl der Tage des Urlaubsanspruchs staffelt der Manteltarifvertrag nach der Beschäftigungsdauer, wobei sich diese auf eine 5-Tage-Woche bezieht:
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1.‒8. Beschäftigungsjahr | 27 Arbeitstage |
9.‒16. Beschäftigungsjahr | 29 Arbeitstage |
Ab dem 17. Beschäftigungsjahr | 31 Arbeitstage |
Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden, gelten begünstigende Sonder-/Übergangsregelungen, falls die Mitarbeiterinnen vorher einen höheren Urlaubsanspruch hatten (§ 18 Abs. 6). In jedem Fall ist der Urlaubsanspruch laut Manteltarifvertrag deutlich höher als der laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das einen Mindesturlaub von lediglich 24 Werktagen ‒ d. h. bezogen auf eine 6-Tage-Woche ‒ vorsieht.
Ergibt sich nun ein anteiliger Urlaubsanspruch ‒ z. B. durch Beginn oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres ‒, so beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
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Die junge ZFA Andrea hat nach erfolgreicher Ausbildung am 01.03. ihr Arbeitsverhältnis in der Zahnarztpraxis EvaDent aufgenommen. Zum 31.08. kündigt sie jedoch. Es ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 14 Tagen. Errechnet wird das wie folgt:
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* Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Andernfalls wird abgerundet.
PRAXISTIPP | Die in Anspruch genommene Dauer der gesetzlichen Elternzeit ist zur Hälfte auf die Beschäftigungsdauer anzurechnen (§ 18 Abs. 6). |
Urlaubstage bei Teilzeit
Gemäß § 13 des Manteltarifvertrags haben die ZFA in Teilzeit denselben Urlaubsanspruch wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen. Allerdings unterscheidet man zwischen Teilzeitarbeitnehmerinnen, die täglich oder nur an einigen Tagen in der Woche arbeiten: Arbeitnehmerinnen, die täglich arbeiten, jedoch eine geringere Stundenanzahl als die vollzeitbeschäftigten Kolleginnen aufweisen, erhalten dieselbe Anzahl an Urlaubstagen wie Vollzeitbeschäftigte.
Erheblich ist also nur die Anzahl der geleisteten Arbeitstage im Kalenderjahr, nicht dessen Stundenzahl. Dementsprechend haben Arbeitnehmerinnen, die nicht täglich arbeiten, eine niedrigere Anzahl an Urlaubstagen. Die Urlaubstage pro Jahr werden anhand folgender Rechenformel ermittelt:
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ZFA Isabel (22 Jahre alt) erhält eine Teilzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden, die auf 3 Tage in der Woche verteilt sein sollen. Es ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 16 Tagen mittels folgender Rechnung:
27 Urlaubstage x 3 Tage / 5 Tage = 16,2 Urlaubstage pro Jahr (= 16) |
Würde sich die ZFA Isabel die ermittelten ‒ hier abgerundeten ‒ 16 Urlaubstage freinehmen, so sind diese nur auf die Tage der Woche anzurechnen, an denen sie arbeiten müsste (z. B. Mittwoch, Donnerstag und Freitag), denn an den übrigen Tagen ist die ZFA ohnehin nicht tätig. So ergibt sich, dass ZFA Isabel dieselbe Anzahl an Wochen Urlaub im Kalenderjahr nehmen kann wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen.
Urlaubstage in der Probezeit
Gemäß § 13 des Manteltarifvertrags gelten die ersten 3 Monate der Beschäftigung als Probezeit. Diese kann jedoch einvernehmlich bis zu weiteren 3 Monaten verlängert werden. Während der Probezeit können Arbeitnehmer Urlaub nehmen, jedoch nicht in vollem Umfang. Arbeitnehmer haben erst nach Ablauf von 6 Monaten ‒ ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ‒ die Möglichkeit, den vollen gesetzlichen Urlaub zu nehmen (§ 18 Abs. 2 und § 4 BurlG). Für die Errechnung der anteiligen Urlaubstage während der Probezeit beträgt der Urlaubsanspruch ebenfalls 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Dies gilt auch, wenn die ZFA vor der erfüllten Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet (§ 5 Buchstabe b) BUrlG). Entsprechend der vertraglich festgelegten Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) ergeben sich andere Urlaubstage als Rechengrundlage (die vorstehend bereits in diesem Beitrag behandelt wurden).
Sonderfälle
In der folgenden Tabelle werden die häufigsten Fragen rund um den Urlaubsanspruch und die Anzahl der Urlaubstage behandelt.
Frage | Maßnahmen |
Verfrühtes Ausscheiden | Grundsätzlich gilt die Regel, dass für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des vollen Urlaubsanspruchs erreicht wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit, nach der Probezeit oder aber im ersten Kalenderhalbjahr endet. Wenn das Beschäftigungsverhältnis nach erfüllter Probezeit und im zweiten Kalenderhalbjahr endet, jedoch noch kein ganzes Jahr abdeckt, besteht trotzdem der volle Urlaubsanspruch (z. B. 27 Urlaubstage). Die ZFA muss sich aber ‒ um Doppelansprüche zu vermeiden ‒ beim nächsten Arbeitgeber den bereits gewährten Urlaub anrechnen lassen. |
Zeitpunkt des Urlaubs festlegen | Die Urlaubswünsche der ZFA sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen. Liegen jedoch dringende betriebliche Belange vor oder konkurrieren die Wünsche mit den Urlaubswünschen anderer ZFA, die Vorrang verdienen (z. B. bei ZFA mit schulpflichtigen Kindern, die nur während der Ferienzeiten in Urlaub fahren können), dürfen die zeitlichen Urlaubswünsche abgelehnt werden (§ 7 Abs.1 BUrlG). |
Urlaub übertragen | Grundsätzlich gilt, dass der volle Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen wird. Ein Übertragen des Urlaubs (z. B. von einigen Tagen) auf das nächste Kalenderjahr ist nur erlaubt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (z. B. durch Krankheit) dies rechtfertigen. Und auch dann muss der Urlaub spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er endgültig (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG). |
Krank im Urlaub | Erkrankt die ZFA während des Urlaubs, so hat sie umgehend ihren Arbeitgeber in Kenntnis zu setzen und eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die Dauer der Krankheit wird der Urlaub unterbrochen. Nach der Genesung ist der Rest des Urlaubs ‒ je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ‒ sofort im Anschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen. |
Krank im Ausland | Erkrankt die ZFA während des Urlaubs und befindet sich im Ausland, ist sie verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung zu überbringen (§ 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz [EFZG]). Die Kosten für diese Mitteilung hat der Arbeitgeber zu tragen. Gesetzlich krankenversicherte ZFA müssen zudem der jeweiligen Krankenkasse ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilen. |
Bei langandauernder Krankheit | Ein besonderer Fall tritt dann ein, wenn die ZFA das ganze Jahr über erkrankt oder gegen Ende des Jahres durchgehend krank ist und nicht den Jahresurlaub antreten kann. In diesem Fall verfällt der Urlaubsanspruch nicht, sondern wird auf das Folgejahr übertragen, ohne dass eine gesetzlich vorgesehene Übertragung auf das erste Quartal des Folgejahres stattfinden muss. Das bedeutet, dass der Urlaub auch nach dem 31.03. nicht verfällt. Bei langjähriger Krankheit kann ein entsprechend hoher Urlaubsanspruch entstehen bzw. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besonders hoch ausfallen. |
Urlaub abgelten | Eine „Urlaubsabgeltung“ gilt, wenn wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der gesetzlich zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht bis zum Beendigungszeitpunkt gewährt werden kann. Die so verbleibenden Urlaubstage werden „abgegolten“. Der ZFA wird also ihr Urlaub ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). |