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  • 11.10.2016 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Vorsicht Falle: Ausschluss- bzw. Verfallklauseln im Arbeitsvertrag droht jetzt Unwirksamkeit

    | Nahezu alle Arbeitsverträge mit Mitarbeitern einer Zahnarztpraxis enthalten sogenannte Ausschluss- oder Verfallklauseln. Sie regeln, dass die Ansprüche – z. B. aus Überstunden oder Urlaub – verfallen, wenn die Arbeitnehmer sie nicht binnen einer vertraglich festgelegten Frist schriftlich geltend machen. Aufgrund einer zum 01.10.2016 – ziemlich versteckt – im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Kraft getretenen Änderung sind diese Klauseln bei allen neuen Arbeitsverträgen oder bei Änderungen alter Arbeitsverträge zwingend anzupassen. Statt „Schriftform“ muss es nun „Textform“ heißen. |