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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Wirksame fristgemäße Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten

    | Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften medizinischen Fachangestellten zum Schutz von Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 30.03.2023, Az. 2 AZR 309/22 ). |

     

    Es fehlt an der Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers, die in § 612a BGB beschrieben wird. Denn das wesentliche Motiv für die Kündigung war nicht die Weigerung der Klägerin, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal. Es ist rechtlich unerheblich, dass die Kündigung vor der Einführung der gesetzlichen Impfpflicht ausgesprochen wurde. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2023 | Seite 1 | ID 49459515