· Fachbeitrag · Arzt- und Berufsrecht
Praxisinhaber hat Fehler des Anästhesisten nach zahnärztlichem Eingriff mit zu verantworten
von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de
| Mit Urteil vom 25. März 2011 hat das Amtsgericht (AG) Limburg an der Lahn (Az: 3 Js 7075/08 - 52 LS) den Inhaber einer Zahnarztpraxis neben dem verantwortlichen Anästhesisten wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 Strafgesetzbuch zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. |
Der Fall
Der Angeklagte, Mitinhaber einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis, nahm seit mehr als 20 Jahren zahnärztliche Eingriffe unter Narkose in seiner Praxis vor. Die Anästhesien wurden ebenfalls seit 20 Jahren von demselben Anästhesisten durchgeführt. Ein schriftlicher Vertrag existierte zwischen den beiden Ärzten nicht, jeder rechnete seine Leistung selbstständig ab.
Die zur Anästhesie erforderlichen Geräte brachte der Anästhesist mit. Über einen Aufwachraum verfügte die Praxis ebenso wenig wie über ein EKG und einen Pulsoxymeter. Keine der Mitarbeiterinnen verfügte über eine anästhesiologische Ausbildung. Im Internet warb die Praxis unter anderem mit folgender Aussage: (...) „ Dies alles erfolgt unter einem dem Krankenhaus angepassten personellen und operativen Sicherheits- und Qualitätsstandard.“
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