· Fachbeitrag · Strafrecht
Tod nach Zahnbehandlung ‒ Bewährungsstrafe für Anästhesisten
von RA Philipp Ungeheuer, LL.M., lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden
| Nach dem Tod eines Patienten, der sich für seine Behandlung in einer Zahnarztpraxis eine Vollnarkose gewünscht hatte, wurde der hinzugezogene Anästhesist vom Landgericht (LG) Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Das LG befasste sich in seinem Urteil vom 12.07.2024 auch mit der Frage, inwieweit sich die ebenfalls angeklagte behandelnde Zahnärztin strafrechtlich verantworten musste (Az. 602 Ks 2/23). |
Der Fall
In dem konkreten Fall litt ein 18-jähriger Patient unter Zahnschmerzen. Seine Zähne waren stark kariös geschädigt und teilweise entzündet. Er war bereits längere Zeit nicht mehr bei einem Zahnarzt gewesen, weil er große Angst vor einer Zahnbehandlung hatte. Die Mutter des Patienten machte schließlich den Vorschlag, die Zahnbehandlung unter Vollnarkose durchführen zu lassen. Mithilfe der Krankenkasse wurden der Patient und dessen Mutter auf die Zahnarztpraxis der angeklagten Zahnärztin aufmerksam. Vor Ort wurde mit der Zahnärztin detailliert das weitere Vorgehen besprochen. Der Patient machte deutlich, dass er nur eine Behandlung unter Vollnarkose wünschte. Die Alternativen (Behandlung unter Lachgas, Hypnose) wurden durch den Patienten strikt abgelehnt.
Weitere Beratungstermine mit der Zahnärztin wurden nur noch durch die Mutter wahrgenommen, hierbei wurde diese auch darüber aufgeklärt, dass die zahnärztliche Behandlungsdauer vorläufig auf sechs Stunden eingeschätzt wurde, die gesamte Behandlungsdauer einschließlich Ein- und Ausleitung der Narkose sowie einer Aufwachphase auf etwa acht Stunden. In der Folgezeit telefonierte die Mutter mit dem Anästhesisten. In dem Telefonat erklärte der Anästhesist der Mutter des Patienten, wie die Narkose technisch ablaufen würde, und vermittelte die allgemeinen Risiken eine Narkose. Weder in diesem Telefonat noch in der Folgezeit informierte der Anästhesist die Mutter des Patienten bzw. den Patienten selbst darüber, dass die von ihm bei der Narkose vorgesehene und verwendete apparative Ausstattung nicht den damals geforderten apparativen Mindestanforderungen an den anästhesiologischen Arbeitsplatz entsprachen. Er informierte auch nicht darüber, dass kein begleitendes und behilfliches geschultes Personal eingesetzt werden würde, obwohl dies nach den damals geltenden Richtlinien erforderlich gewesen wäre.
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