· Fachbeitrag · Arztrecht
Patient trägt Kosten für das Kopieren und Zusenden von Unterlagen
| Ein Patient hat nur ein Einsichtsrecht in die Originalbehandlungsakten und keinen Anspruch auf Zusendung. Der Vorlegungsort ist dort, wo sich die Unterlagen befinden. Der Arzt kann seiner Verpflichtung, dem Patienten Einsicht in die Krankenakte zu gewähren dadurch genügen, in dem er ihm vollständige Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt, so das Oberlandesgericht Frankfurt ( Beschluss vom 9.5.2011, Az: 8 W 20/11 ). |
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 31107680