· Fachbeitrag · Berufsausübungsgemeinschaft
Praxisabgabe, Praxisübergabe, BAG: Zum Vertrag über die BAG - Fortsetzung (Teil 4)
von Dr. Stefan Stelzl, Stuttgart,
| Der vierte Teil dieser Beitragsreihe befasst sich wie der dritte mit Fragen, die Zahnärzte in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) bei der Erstellung des BAG-Vertrages unbedingt beachten sollten. Diesmal geht es um die Bereiche Geschäftsführung und Vertretung, Haftung, Einnahmen und Kosten sowie um Beispiele einer optimalen Gewinn- und Verlustbeteiligung. |
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung im Rechtssinne beschreibt die Führung der Geschäfte im Innenverhältnis der Gesellschaft, also zum Beispiel der BAG. Die Vertretung hingegen betrifft ihre nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit. Grundsätzlich sind verschiedene Modelle der Geschäftsführung und Vertretung möglich: So kann mit Zahnarzt Dr. A. nur ein Gesellschafter damit betraut werden oder beide Zahnärzte - also Dr. A. und Dr. B. - zusammen. Möglich ist es auch, dass Dr. B immer der Geschäftsführung und/oder Vertretung von Dr. A. zustimmen muss - oder umgekehrt.
Anschein einer verdeckten Anstellung vermeiden
Bei einer Zweier-Gesellschaft, die in dieser Beitragsserie als Grundlage dient, muss darauf geachtet werden, dass nicht ein Gesellschafter ein derartiges Übergewicht hat, dass der andere Partner faktisch keine Mitbestimmungsrechte mehr hat. Ansonsten läuft man Gefahr, in ein verdecktes Angestelltenverhältnis zu laufen - das ist jedoch verboten. Gerade bei Gemeinschaftspraxen mit unterschiedlich erfahrenen Zahnärzten ist diese Versuchung groß. Um ein verbotenes Konstrukt zu vermeiden, sollte man daher eher eine gemeinsame Geschäftsführung und Vertretung im BAG-Vertrag vereinbaren.
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