· Fachbeitrag · Berufsrecht
Die Zeit heilt doch nicht alle Wunden: Keine Wiedererlangung der Approbation für Zahnarzt
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Rainer Hellweg, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Allein der Zeitablauf reicht nicht aus, um eine entzogene zahnärztliche Approbation wiederzuerlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg in einem Beschluss vom 15. Juli 2013 entschieden (Az. 1 L 58/13, Abruf-Nr. 133826 ). Damit bestätigte es das Urteil der Vorinstanz. Der Zahnarzt hatte auf Wiedererteilung der Approbation geklagt. Sein Argument: Er habe sich mehrere Jahre nichts zu Schulden kommen lassen. Das Gericht folgte dem nicht: Der bloße Zeitablauf ohne weitere Änderung des Verurteilten reiche nicht aus, ihm die Approbation zurückzugeben. |
Zahnarzt hatte 20 Zähne ohne Einwilligung gezogen
Durch ein strafgerichtliches Urteil aus dem Jahre 2008 war der Zahnarzt zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden: Er hatte unter Vollnarkose ohne ausreichenden Befund und ohne Einwilligung einem Patienten 20 Zähne gezogen. Zudem war gegen den Zahnarzt eine Geldstrafe festgesetzt worden wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln - für den eigenen Konsum. Auch Betrugsvorwürfe wegen Falschabrechnung standen im Raum.
Seinen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation begründete der Zahnarzt damit, dass all diese Vorfälle schon Jahre zurücklägen. Außerdem berief er sich auf Drogenscreenings als Beleg dafür, dass er derzeit keine Betäubungsmittel mehr konsumiere.
Gericht sah keine charakterliche Besserung
Das OVG sah jedoch die Wiedererlangung der Berufswürdigkeit des Zahnarztes nicht als gegeben an. Allein der Zeitablauf nach seinen Verfehlungen reiche hierfür nicht aus. Vielmehr sei erforderlich, dass sich der Zahnarzt „nachweislich zum Guten“ geändert haben müsste, also das erforderliche Ansehen und Vertrauen zurückerlangt habe. Dies setze über die beanstandungsfreie Lebensführung einen „längeren inneren Reifeprozess“ zur Kompensation der zutage getretenen charakterlichen Mängel voraus. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen durch den Zahnarzt sei im Verfahren nicht feststellbar gewesen, urteilte das OVG.
FAZIT | Wenn ein Zahnarzt nach Widerruf der Approbation eine spätere Wiedererlangung anstrebt, reicht bloßes Wohlverhalten nicht aus. Vielmehr fordern die Gerichte, dass der Zahnarzt seinen „inneren Reifeprozess“ nach außen manifestiert. Hierfür wird eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommen. Somit empfiehlt sich, dass der Zahnarzt gegenüber den Geschädigten tätige Reue zeigt, Wiedergutmachung leistet und sich auch sonst bemüht, Ansehen und Vertrauen zurückzuerlangen. |