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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Werbung „5 vor 12, den Zahnarzt zu wechseln!“ verstößt gegen bayerisches Berufsrecht

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Der über Rundfunk verbreitete Text „Es ist x Uhr xx - Zeit, den Zahnarzt zu wechseln! In der zahnärztlichen Tagesklinik Dr. ... bekommen Sie alle zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen!“ verstößt gegen § 21 Abs. 1 der Berufsordnung für die bayerischen Zahnärzte (BO). Dies entschied das Landesberufsgericht für die Heilberufe München (LBG) mit einem Urteil vom 11. Januar 2013 (Az. LBG-Z 1/12, Abruf-Nr. 131388 ). |

     

    Der Fall

    In erster Instanz wurde ein Zahnarzt, der seit 1985 mehrere zahnärztliche Tageskliniken betreibt, zu einer Geldbuße verurteilt. Dagegen beantragten beide Parteien Berufung.

     

    Die Entscheidung

    Das LBG bestätigte einen doppelten Verstoß gegen die Vorgaben der Berufsordnung. § 8 Abs. 2 BO bezeichne es als berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Dem Zahnarzt sei zudem berufswidrige Werbung D- also insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung - untersagt. Der Zahnarzt dürfe eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und habe dem entgegenzuwirken (§ 21 Abs. 1 S. 4 BO).

     

    Der mehrfach ausgestrahlte Werbetext: „Es ist x Uhr xx...“ fordere zum Wechsel des Zahnarztes auf und sei daher auf den Wettbewerb mit anderen Zahnärzten und deren Verdrängung gerichtet, erläuterte das Gericht. Mit der Passage „ (...) bekommen Sie alle zahnmedizinischen Leistungen zu bezahlbaren Preisen!“ werde zugleich die Aussage getroffen, dass bei anderen Zahnärzten die zahnmedizinischen Leistungen „nicht mehr bezahlbar“ sein könnten. Diese Aussage enthalte einen unzulässigen Preisvergleich, da die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) die freie Vereinbarkeit des Entgelts für zahnärztliche Leistungen durch Mindest- und Höchstsätze beschränke. Ein die gegenteilige Vorstellung erzeugender Werbetext sei irreführend. Daher verstießen die Werbespots gegen § 21 Abs. 1 S. 3 BO, sodass sie dem Beschuldigten verboten sind. Die hierdurch bewirkte Verdrängung von Mitbewerbern war daher zugleich im Sinne des § 8 Abs. 2 BO unlauter.

     

    PRAXISHINWEIS |  Der betroffene Zahnarzt hatte eine Änderung des Werbetextes in Auftrag gegeben, da er sich der Berufsrechtswidrigkeit der ursprünglichen Version bewusst war. Das Gericht befand daher, es sei ihm nicht vorwerfbar, dass der Werbespot schließlich doch in der ursprünglichen rechtswidrigen Form gesendet worden ist. Demzufolge wurde der Zahnarzt freigesprochen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 2 | ID 39433830