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  • · Nachricht · Berufsrecht (Zahnärzte)

    Entziehung der vertragszahnärztlichen Zulassung

    | Die Zulassung eines Zahnarztes zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist nach § 95 Abs. 6 S. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 1 Zulassungsordnung für Vertragszahnärzte zu entziehen, wenn der Vertragszahnarzt u. a. seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022, Az. L 7 KA 4/20). |

     

    Der Kläger hat seine vertragsärztlichen Pflichten in mehrfacher Hinsicht gröblich verletzt. Er hat eine vertragszahnärztliche Tätigkeit in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) organisiert und ausgeübt, die tatsächlich lediglich pro forma, also in der zugelassenen Form nur zum Schein bestand. Die üBAG verletzte das Gebot der peinlich genauen Abrechnung. Der Kläger hat schließlich diffuse ‒ für jeden Dritten unübersichtliche und teilweise widersprüchliche Verträge maßgeblich konzipiert ‒ und (allein) durch dieses Verhalten eine Prüfung der Frage, ob die Kooperation dem Recht entspricht, massiv erschwert.

    Quelle: ID 49311137