· Fachbeitrag · Bewertungsportale
OLG Hamm: Jameda muss falsche Tatsachenbehauptungen zu einer Zahnärztin löschen
| Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat zugunsten einer niedergelassenen Zahnärztin bestätigt, dass eine unwahre negative Aussage zu ihrer Person nicht mehr auf dem Arztbewertungsportal jameda.de veröffentlicht werden darf. Dort war verbreitet worden, die Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung bzw. Beratung (Urteil vom 13.03.2018, Az. 26 U 4/18). |
Der Senat hielt in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit zumindest vorläufiger Wirkung für bewiesen, dass die Verfasserin des umstrittenen Bewertungseintrags von der Zahnärztin während der Behandlung tatsächlich aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus zur Akte gereichten Unterlagen. Daher sei die Behauptung, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung bzw. Beratung verzichte, falsch und dürfe nicht (wieder-)veröffentlicht werden.
PRAXISHINWEIS | Das OLG-Urteil reiht sich in eine mittlerweile stattliche Menge gerichtlicher Entscheidungen zugunsten Betroffener ein. Falschbehauptungen und Beleidigungen auf Internet-Bewertungsportalen muss niemand dulden. Allerdings sind Portalbetreiber auch nicht verpflichtet, Einträge vor ihrer Veröffentlichung zu überprüfen. Die Initiative zur Beseitigung eines falschen oder beleidigenden Portaleintrags muss daher immer vom Betroffenen ausgehen. In der Regel ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung hilfreich, um Jameda & Co. zur Entfernung des Eintrags zu bewegen. Auf keinen Fall sollten Sie den Eintrag selbst öffentlich kommentieren. Das beseitigt den Rechtsverstoß nicht, sondern lenkt oft nur noch größere Aufmerksamkeit darauf. Zudem drohen dann Konflikte mit der ärztlichen Schweigepflicht. |
(Mitgeteilt von RA Tim Hesse, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de