· Fachbeitrag · Medienrecht
Teilerfolg für Zahnarzt: Internetportal muss Arztbewertung „Nicht zu empfehlen“ löschen
von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Wieder einmal hatte ein Gericht über eine (Zahn-)Arztbewertung im Internet zu entscheiden. Dabei bestätigte es: Notenbewertungen für Ärzte im Internet sind zu entfernen, wenn sie auf Falschbehauptungen im zugehörigen, dann ebenfalls zu löschenden Bewertungstext beruhen. Allerdings bürdete das Landgericht (LG) München dem bewerteten Zahnarzt die Beweislast für solche Missbrauchsfälle auf, in denen tatsächlich gar kein Kontakt zu dem Eintragsverfasser bestanden hat ( Urteil vom 03.03.2017, Az. 25 O 1870/15, Abruf-Nr. 197151 ). Betroffene sollten sich hiervon nicht verunsichern lassen. |
Fall: Zahnarzt verlangte Löschung der gesamten Bewertung
Unter der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ hatte jemand auf einem Internetportal eine Zahnarztbewertung hinterlassen. Darin hieß es, der Zahnarzt habe eine fehlerhafte Krone angefertigt, die zu hoch und zu rund gewesen sei und nicht gepasst habe. In den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“ und „genommene Zeit“ wurde die Schulnote „5,0“ vergeben.
Der Zahnarzt konnte das Beschriebene keinem Behandlungsfall in seiner Praxis zuordnen und ging davon aus, der Patientenkontakt sei frei erfunden. Auf seine Beanstandung hin löschte die Portalbetreiberin den Bewertungstext. Die Löschung der Notenbewertungen lehnte sie ab. Daraufhin klagte der bewertete Zahnarzt gegen die Veröffentlichung des gesamten Bewertungseintrags. Die beklagte Portalbetreiberin hielt vor allem entgegen, die beanstandeten Noten seien wie die Eintragsüberschrift als Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt.
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