· Fachbeitrag · Checkliste für die Praxis
Die ordentliche Kündigung: Diese 9 Punkte muss der Praxisinhaber als Arbeitgeber beachten
von Dr. Guido Mareck, Direktor am Arbeitsgericht Siegen
| Bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers hat der Zahnarzt als Arbeitgeber in erheblichem Umfang gesetzliche Normen zu beachten. Tut er dies nicht und wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung, kann dies dazu führen, dass in einem Gerichtsprozess die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Hinzu kommen mögliche Abfindungen und erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten. Dieser Beitrag spricht 9 Punkte an, die Sie checken sollten, um bei einer ordentlichen Kündigung auf der sicheren Seite zu sein. |
1. Schriftlich erklären und eigenhändig unterschreiben
Kündigungen müssen nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ebenso wie Aufhebungsverträge schriftlich erklärt und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Dabei ist die elektronische Form ausgeschlossen, sodass eine Kündigung per E-Mail - auch mit elektronischer Signatur - oder per Fax unwirksam ist.
PRAXISHINWEIS | Der Praxisinhaber sollte die Kündigung selbst unterzeichnen. Denn der Arbeitnehmer kann die Kündigung nach § 174 BGB zurückweisen, die von einem Vertreter des Arbeitgebers (z. B. dem in der Praxis mitarbeitenden Ehegatten) ausgesprochen wurde, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beiliegt. Diese Zurückweisung muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (= innerhalb von sieben bis zehn Tagen), geschehen. |
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