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  • · Fachbeitrag · Coronapandemie

    COVID-19: Unzulässige zahnärztliche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht

    von RA, FA MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Eine berufsrechtliche Rüge gegen einen Zahnarzt, der wiederholt Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt hat, ist gerichtlich bestätigt worden (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 06.12.2023, Az. 18 K 2456/21.T). |

     

    Der Fall

    Ein Zahnarzt stellte für sich, seine Mitarbeiter und seine Patienten Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht aus. Auch soll er im Rahmen einer Demons-tration mehreren Versammlungsteilnehmern derartige Bescheinigungen ausgestellt haben. In den drei gerichtlich vorliegenden Attesten verweist der Zahnarzt auf Parodontopathien, akute Gingivitis und akute Stomatitis zur Begründung der Befreiung. Er führte aus, er habe im Rahmen seiner zahnärztlichen Tätigkeit in der Vergangenheit festgestellt, dass Patienten, die aus beruflichen Gründen über längere Zeiträume eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssten, trotz guter Mundhygiene an Erkrankungen der Mundschleimhaut oder an Zahnfleischentzündungen litten, und diese durch Krankschreibungen von etwa zehn Tagen erfolgreich therapiert werden konnten. Hieraus habe er den Schluss gezogen, dass Erkrankungen wie Gingivitis oder Stomatitis ‒ ähnlich wie bei offenen Wunden, bei denen es angezeigt sein könne, sie zunächst nicht zu verbinden ‒ durch eine Befreiung vom Tragen einer Gesichtsmaske begegnet werden könnte und deshalb die in Rede stehenden Atteste ausgestellt.

     

    Die Entscheidung

    Das Gericht sah im Verhalten des Zahnarztes einen Verstoß gegen berufsrechtliche Pflichten. Ein Zahnarzt ist insbesondere verpflichtet, die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft zu beachten und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Ein Verstoß liege darin, dass er in den Bescheinigungen jeweils Diagnosen angeführt habe, die nach den Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft von vornherein nicht geeignet sind, eine Befreiung von der Maskenpflicht zu begründen. Durch das Ausstellen derartiger Atteste habe der Zahnarzt zudem das Vertrauen der Allgemeinheit und des Rechtsverkehrs darauf verletzt, dass zahnärztliche Atteste insbesondere wahrheitsgemäß ausgestellt würden. Die Allgemeinheit müsse darauf vertrauen können, dass Atteste, die schriftliche Gesundheitszeugnisse als Ergebnis einer ärztlichen Feststellung oder Untersuchung darstellen, der Wahrheit entsprächen und, sofern sie eine zahnärztliche Empfehlung beinhalten, diese auf sachgerechten, zumindest medizinisch bzw. zahnmedizinisch nicht ungerechtfertigten Erwägungen beruhten. Das Gericht sah ein Ordnungsgeld i. H. v. 5000 Euro als angemessen an.

     

    FAZIT | Völlig zu Recht wurde im vorliegenden Fall der Zahnarzt mit einem Ordnungsgeld belegt. Das Ausstellen zahnärztlicher Bescheinigungen muss sich an medizinischen Gründen orientieren. Eine Umgehung rechtlicher Anordnungen aus persönlicher Motivation ist unzulässig.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 9 | ID 50077585